Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung

Ein Vermieter ist zur ordentlichen Kündigung eines zu Wohnzwecken gemieteten Einfamilienhauses wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung berechtigt, wenn der Mieter Inhaber eines Gewerbebetriebs ist und das gemietete Haus trotz Abmahnung gegenüber dem Gewerbeamt als Betriebsstätte angibt und gegenüber Kunden als Geschäftsadresse nutzt. Dies gilt auch dann, wenn er in dem Haus keine Mitarbeiter oder Geschäftskunden empfängt und auch keine Geschäftsfahrzeuge auf dem Hausgrundstück oder in dessen Nähe abstellt.

Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 31.07.2013 zu Az. VIII ZR 149/13 festgestellt.

Eine unzulässige berufliche Tätigkeit in einer Mietwohnung liegt also schon dann vor, wenn der Mieter seine Wohnung lediglich als Geschäftsadresse benennt. Dies stellt eine unerlaubte gewerbliche Nutzung dar, die eine ordentliche Kündigung des Vermieters rechtfertigt.

Der Vermieter ist ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht zur Duldung dieser Nutzung verpflichtet.

Den genauen Wortlaut des BGH-Beschlusses können Sie hier nachlesen:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d568de8f7ffe5e3bf85903ae95dbb090&nr=64986&pos=0&anz=1