
Kündigung unzulässig!
Bausparkassen haben nicht das Recht, zuteilungsreife Altverträge zu kündigen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 08.11.2016 entschieden.
Im dem aktuell verhandelten Fall hatte ein Ehepaar geklagt, welches bereits 1991 einen Bausparvertrag über Summe von damals 23.000 DM abgeschlossen hatte. Seit 202 war der Bausparvertrag schon zuteilungsreif. Jedoch wurde das Darlehen von den Klägern nicht abgerufen. Das Guthaben wurde entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Das missfiel wohl der Bausparkasse. Im Jahr 2015 kündigte sie den Vertrag.
Dem Urteil des OLG zufolge können Bausparkassen Verträge nur nach einer vollständigen Ansparung der Bausparsumme kündigen. Das OLG begründete seine Auffassung wie folgt: in der Ansparphase sei die Bausparkasse rechtlich eine “Darlehensnehmerin, die das Darlehen noch nicht vollständig empfangen” habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen erst, wenn die Bausparsumme erreicht sei – nicht bereits, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei. Daher besteht vorher kein Kündigungsrecht.
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 08.11.2016 Az. 17 U 185/15