Kürzere Kündigungsfrist für Kündingung eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung für die Kündigung eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH die Kündigungsfrist des § 621 Nr. 3 BGB als ausreichend angesehen.Die Frist beträgt dann 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.Es bleibt abzuwarten ,ob der BGH hier nachzieht, da dieser bisher die verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 für Arbeitnehmer für anwendbar ansah.Wäre der Geschäftsführer etwa schon länger als 15 Jahre im Amt, hätte er eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende gehabt.Das BAG hielt es auch nicht für erforderlich an den gemeinsamen Senat beider Gerichte anzurufen.

Fazit: Die Entscheidung des BAG ist erstmal in der Welt .Die Gesellschafter einer GmbH dürfte es freuen,wenn sie schneller kündigen können.

BAG Urteil vom 11.06.2020  2 AZR 374/19