Kürzung der Gewerbemiete um 50% wegen Coronaschließung

Das Kammergericht Berlin hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Minderung der Gewerbemiete befasst.Das Geicht sah gemäß § 313 BGB einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage.Im Falle der staatlich angeordneten Schließung des Gewerbeobjektes sah das Gericht eine Minderung des Mietpreises um 50 Prozent für angemessen an.Es sei auch nicht notwendig, dass der Mieter eine Existenzgefährdung beweisen muß.

Fazit: Eine klare Entscheidung, die praxistauglich ist.

KG Berlin vom 01.04.2021, 8 U 1099/20 noch nicht rechtskräftig