Maklerhaftung nicht grenzenlos

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 02.01.2019 – Az. I-20 U145/18 festgehalten, dass eine fehlende Beratungsdokumentation eines Versicherungsvermittlers nicht automatisch zu einem erfolgreichen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers führt.

Auch wenn der BGH eine fehlende Beratungsdokumentation grundsätzlich als Beweiserleichterung ansieht und davon ausgeht, dass alles was nicht in der Beratungsdokementation schriftlich festgehalten wurde, durch den Versicherungsvertreter auch nicht beraten wurde bzw. dem Versicherungsnehmer als Information nicht mitgeteilt wurde, so gilt dies nicht uneingeschränkt.

Das OLG Hamm sieht die Bearbeitung von ausdrücklich im Antragsformular festgehaltene Antragsfragen nicht als Information. Diese sind somit nicht schriftlich zu dokumentieren, so dass eine fehlende Beratungsdokumentation als Beweis für einen Pflichtverstoß des Versicherungsvertreters nicht herangezogen werden kann.

So stellt die Bearbeitung ausdrücklich im Antrag festgehaltener Antragsfragen keine Information im Sinn von § 62 Abs. 1 Alt. 2 VVG dar, sondern beziehe sich lediglich auf die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sowie die Gründe für den erteilten Rat. Hierzu gehöre die Besprechung von im Antrag ausdrücklich niedergelegten Antragsfragen als solche nicht.

Der Versicherungsnehmer muss daher zukünftig weiterhin beweisen können, dass ein Pflichtverstoß des Versicherungsvermittlers dahingehend besteht, dass dieser schuldhaft den Versicherungsnehmer nicht oder nicht vollständig alle Antragsfragen vorgelegt hat. Der Versicherungsvermittler ist jedoch nicht verpflichtet die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen!