
Mitverschulden bei Motorradunfall durch das Tragen von Sportschuhen?
Nicht selten sucht die nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nach einer Möglichkeit, um dem Geschädigten ein „Mitverschulden“ anzulasten, damit sich dessen Schadensersatzanspruch verringert und die Versicherung Geld spart.
In einem kürzlich vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall, hatte sich ein Motorradfahrer bei einem Parkunfall schwer verletzt. Er war von einem rückwärts ausparkenden Pkw-Fahrer übersehen worden. In der Folge stießen die Fahrzeuge zusammen und der Fuß des Motorradfahrers geriet in die scharfen Schadensstellen am Fahrzeug.
Nachdem der Motorradfahrer zunächst erfolgreich vor dem Landgericht seine Ansprüche eingeklagt hatte, wehrte sich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in der nächsten Instanz mit dem Argument, dass der Motorradfahrer weniger schwere Verletzungen erlitten hätte, wenn er anstatt von Sportschuhen richtige „Motorradschuhe“ getragen hätte. Daher träfe ihn ein Mitverschulden von 50 % und die Haftpflichtversicherung müsse nur die Hälfte seiner Schäden regulieren.
Das OLG Nürnberg stellte jedoch klar, dass weder die StVO noch die „allgemeine Verkehrsanschauung” bestimmen würden, dass Motorradschuhe beim Fahren eines Motorrades Pflicht seien (OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013 – 3 U 1897/12).
Die Versicherung musste schließlich die Schadenersatzansprüche des Motorradfahrers in voller Höhe regulieren.