Müssen Mietminderungen im Gewerberaum schriftlich festgehalten werden?

Die Antwort vorweg: Es kommt drauf an!

Mit dieser Fragestellung befasste sich vor kurzem der Bundesgerichtshof. In einem Streitfall galt es zu entscheiden, ob bei einer ordentlichen Kündigung eines Gewerberaummietvertrags durch den Vermieter ein Schriftformverstoß als Grund ebendieser Kündigung vorläge. Der Vermieter argumentierte, dass nach zweimaliger Einigung über die Höhe der Mietminderung ein Schriftformverstoß vorliege und er deshalb das Mietverhältnis ordentlich kündigen könne. Hierbei ist die Mietminderung auf das Bestehen des Minderungsgrundes festgelegt. Der Bundesgerichtshof entschied im konkreten Fall zu Ungunsten des Vermieters, da ein solcher Verstoß nicht bestätigt werden konnte.Die Vorschrift des § 550 BGB solle nach Ausage der  obersten Bundesrichter den Erwerber eines Grundstücks davor schützen, bei Eintritt in einen Mietvertrag, dessen Bedingungen er mangels Schriftlichkeit nicht zuverlässig erkennen kann, an die vertraglichen Regelungen länger als ein Jahr gebunden zu sein. Daneben diene § 550 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Senats dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien zu gewährleisten und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen.

In vorliegenden Fall war jedoch die Laufzeit der Mietminderung deutlich unter einem Jahr, folglich bedürfte die Einigung nicht der Schriftform, so dass die darauf gestützte ordentliche Kündigung des Vermieters und das mit der Klage verfolgte Räumungs- und Herausgabebegehren unberechtigt waren.

Fazit: Die Dauer einer Änderung ist von Bedeutung, wenn es um die Schriftform nach § 550 BGB geht.

BGH, Beschluss vom 15.09.2021 XII ZR 60/20