Muß der Arbeitnehmer seine private Handynummer herausgeben ?

Grundsätzlich nein, so urteilte das Landesarbeitsgericht Thüringen.Die Erhebung der privaten Mobilfunknummer des Arbeitnehmers gegen seinen Willen stellt nach Aufassung der Kammer einen äußerst schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar.Eine Erreichbarkeit des Arbeitnehmers in dessen Freizeit sei nicht notwendig und auch nicht zulässig.

Fazit: Eine richtige Entscheidung, da eine ständige Erreichbarkeit den Arbeitnehmer auch belastet.

LArbG Thüringen  vom 16.05.2018  6 Sa 442717