Für Mitarbeiter in Führungsfunktionen,Mitarbeiter mit besonderem Kundenbeziehungen oder mit Sonderwissen empfiehlt sich die ausdrückliche Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes.Die gesetzlichen Erfordernisse finden sich in den §§ 74ff. HGB. Maximal für die Dauer von 2 Jahren kann eine Vereinbarung geschlossen werden gem.§§74a Abs.1Satz 3 HGB.Ohne die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung ist die Wettbewerbsvereinbarung in jedem Falle nichtig.Ist die zugesagte Entschädigung zu gering,dann ist die Vereinbarung unverbindlich.Dann kann allein der Arbeitnehmer entscheiden,ob er in den Wettbewerb tritt oder die Entschädigung wählt.
Achtung bei der richtigen Formulierung der Klausel!