Neues vom Dieselgate

Eine neue obergerichtliche Entscheidung gibt Dieselgeschädigten, die ihre Ansprüche außerhalb der Musterfeststellung verfolgen kräfitgen Rückenwind. Die Hammer Richter haben am gestrigen Dienstag die Rechte der getäuschten VW Kunden gestärkt und Volkswagen zu Schadensersatz aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung über die sog. Vorstandshaftung verurteilt. Vom Schadensersatz muss sich die Kundin lediglich die Nutzungsvorteile, die durch das Fahren entstanden sind, abziehen lassen. Die Hammer Richter begründen den Anspruch damit, dass Käufer davon ausgehen können, dass der Einsatz ihres Pkw im Straßenverkehr entsprechend seinem Verwendungszweck uneingeschränkt zulässig wäre, weil er insbesondere über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügen würde. Eine solche habe der VW-Beetle allerdings schon deshalb nicht gehabt, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine “Umschaltlogik” enthalten habe, die als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei.

Damit geht auch das Oberlandesgericht davon aus, dass die wohlwollenden Entscheidungen zur Fahrzeugzulassung des Kraftfahrtbundesamtes unbeachtlich ist und die von VW vertriebenen Fahrzeuge über keine Betrieszulassung verfügen.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum BGH zugelassen. Ob VW tatsächlich eine Prüfung durch den BGH veranlasst wird hier in Anbetracht einer vorausgegangenen eher negativen Entscheidung bezweifelt.

Es bleibt zu hoffen, dass sich auch andere OLGs dieser Auffassung anschließen.