Neues zum Elternunterhalt

 

Da die eigenen Mittel älterer Personen (Rente und Pflegeversicherung) meist nicht mehr ausreichen, um die hohen Kosten einer Heimunterbringung zu decken, gewinnt der Elternunterhalt zunehmend an Bedeutung. Immer mehr Personen sind im Alter auf Unterhaltszahlungen ihrer eigenen Abkömmlinge angewiesen. Sofern der Sozialhilfeträger die ungedeckten Heimkosten trägt, nimmt er sogleich Rückgriff über § 94 SGB XII bei den unterhaltspflichtigen Kindern. Diese sog. Sandwichgeneration hat nunmehr die Doppelbelastung durch den Unterhalt gegenüber den Kindern und den Eltern. Darüber hinaus müssen sie selbst auch für ihr Alter vorsorgen. Die Rechtsprechung ist insgesamt sehr vielfältig. Eine genaue Prüfung im Einzelfall ist unbedingt anzuraten!

Der BGH hat nun aktuell am 09.03.2016 Az.: XII ZB 693/14 entschieden, dass eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt (nach § 1615l BGB) gegenüber der nichtehelichen Mutter eines Kindes, bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen ist. Amts- und Oberlandesgericht waren noch davon ausgegangen, dass der vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommene Sohn seiner nichtehelichen Lebensgefährtin gegenüber nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei und sich deshalb nicht, wie ein verheirateter Unterhaltsschuldner, auf den Familienselbstbehalt berufen dürfe. Nach Auffassung des BGH könne sich der Unterhaltspflichtige zwar, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe und für den gemeinsamen Unterhalt aufkomme, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Unterhaltspflicht sei allerdings als sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen. Das OLG muss die Sache nunmehr neu verhandeln, weil es einen Anspruch der Lebensgefährtin auf Betreuungsunterhalt mit unzutreffenden Erwägungen abgewiesen hat. Auch bei einem zu betreuenden gemeinsamen Kind, was bereits älter als drei Jahre ist, wie hier, stehe dem betreuenden Elternteil nach § 1615l Abs. 2 Satz 4 BGB dann weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspreche. Vorliegend kämen elternbezogene Gründe in Betracht, die auch darin liegen können, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei.