Neues zum Widerrufsrecht

Wieder einmal zeigt sich, dass die Hürden für inhaltlich korrekte Widerrufsbelehrungen immer höher gelegt werden und sich die Formalien allein an europarechtlichen Vorgaben messen lassen müssen. Auch die zahlreichen Versuche des nationalen Gesetzgebers für Rechtssicherheit zu sorgen, tragen nicht immer die gewünschten Früchte.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass es bei Verbraucherkreditverträgen nicht ausreicht, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist.

Nahezu gebetsmühlenartig widerholt der EuGH, dass die Richtlinie, die darauf abzielt, allen Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten, dahin auszulegen ist, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen.

Als besonders kritisch erachteten die Richter eine deutsche Regelung, wonach in den Widerrufsbelehrungen auf eine gesetzliche Norm verwiesen, die wiederum auf eine andere Vorschrift verwies.

Die sog. Kaskadenverweisung führte nach Auffassung des Gerichts dazu, dass der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen kann, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthalte, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen könne, für ihn zu laufen begonnen habe.

Für alle Finanzdienstleistungen gibt es damit ein ewiges Widerrufsrecht, da hier die gesetzliche Erlöschensfrist von einem Jahr und 14 Tagen nach § 356 Absatz 3 BGB nicht gilt. Für alle anderen Verträge dürfte es trotz inhaltlich unzureichender Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist bei der Höchstfrist verbleiben, da hier nur überhaupt eine Widerrufsbelehrung gefordert wird.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 36/2020 v. 26.03.2020