Neues zur Scheinselbständigkeit

Ein IT Mitarbeiter war mit ” Dienstleistungsvertrag über EDV-Systemadministration” beschäftigt zuetzt mit einem Honorar von 60 Euro zzg. Umsatzsteuer. Nach seiner Eigenkündigung stellte er bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Das Landessozialgericht stellte in zweiter Instanz rechtskräftig fest, dass ein echtes Arbeitverhältnis bestand und kein freier Dienstvertrag. Daraufhin zahlte der Arbeitgeber für mehrere Jahre Sozialversicherung nach. Jetzt wiederum verklagte der Arbeitgeber seinen ehemaligen Mitarbeiter auf Rückzahlung von “zuviel ” Honorar in Höhe von über 106.000,00 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht wollte dem Arbeitgeber auch nicht helfen. Erst das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit wieder an das LArbG zur weiteren Sachaufklärung zur Höhe des Honorares.

Fazit. Keine Statusfeststellung ohne Risiko.

BAG vom 26.06.2019  5 AZR 178/18