Neues zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen im Arbeitsverhältnis

Die Vereinbarung von Vertragsstrafen im Arbeitsvertag ist ei n häufiges Phänomen. Es kommt für eine Wirksamkeit aber sehr genau auf den Inhalt der Klausel an. Das BAG hat gerade aktuell die Regelung einer Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs.1, 2 BGB für unwirksam angesehen, wenn das die Vertragsstrafe auslösende Verhalten des Arbeitnehmers nicht präzise beschrieben wird. Damit liegt der Maßstab sehr hoch.

Allgemeine Floskeln , wie wenn sich der Arbeitnehmer „vertragswidrig“ verhält, wird die Vertragsstrafe fällig, reichen demzufolge nicht mehr aus.

Fazit: Die Überarbeitung der Vertragsstrafenklausel ist nach diesem Urteil unbedingt zu empfehlen.

BAG vom 20.10.22 – 8 AZR 332/21