Nicht immer Rechtschutz bei Kündigungsschutzklage

Hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich eine Kündigung herbeigeführt, so kann die Rechtschutzversicherung die für die Rechtsverfolgung bereits gezahlten Kosten zurückfordern.

Das OLG Dresden musste sich mit Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 4 W 818/19 mit einem Fall beschäftigen, in welchem die Rechtschutzversicherung, die bereits gezahlten Kosten, von seinem Versicherungsnehmer zurückfordert.

Der Versicherungsnehmer wurde aufgrund mehrerer Droh-Emails gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber von diesem gekündigt. Gegen die Kündigung legte der Versicherungsnehmer Kündigungsschutzklage ein. Die Kosten der Rechtsverfolgung im Verfahren sowie jene für die Widerspruchsverfahren, die der Mann gegen das Integrationsamt aufnahm, wurden zunächst durch die Rechtschutzversicherung übernommen. Die Behörde hatte den Kündigungen jeweils zugestimmt. Sowohl seine Klage als auch seine Widerspruchsverfahren blieben erfolglos.

Während der Versicherungsnehmer lediglich angab durch seine E-Mail eine gütliche Einigung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber zu erzielen, sah das OLG Dresden in der Email eine versuchte Erpressung. Darin hatte dieser versucht, sich durch die Drohung von Schadensersatzforderungen eine Abfindung zu sichern und aus dem Unternehmen auszuscheiden.

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht hat jedoch deutlich gemacht, dass die Kündigung durch den Versicherungsnehmer provoziert wurde und damit berechtigt war. Da der Rechtsschutzfall somit durch den Versicherungsnehmer rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt wurde, sind auch die von der Rechtsschutzversicherung übernommenen Kosten berechtigterweise durch den Versicherungsnehmer zurückzuzahlen.

Fazit: Der Fall macht deutlich, dass eine Übernahme der Kosten gerade in Fällen verhaltensbedingter oder fristloser Kündigungen durch die Rechtsschutzversicherungen hinterfragt werden können.