Nicht jede außerdienstliche Straftat führt zu einer wirksamen vehaltensbedingten Kündigung.Nach der Neuregelung des Tarifrechts besteht für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes keine besondere Verpflichtung mehr, ihr private Verhalten so einzurichten,daß das Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht gefährdet wird.Falls jedoch die Straftat einen Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit bietet,kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.Im vom BAG entschiedenen Fall bestand ein Zusammenhang.Der Kläger hatte nämlich in der Öffentlichkeit behauptet, er verdiene bei der beklagten Stadt zu wenig und müsse deshalb sein Einkommen durch Straftaten aufbessern.Wegen Zuhälterei,Erpressung und anderen Delikten wurde der Kläger auch vom Strafgericht verurteilt.
Fazit: Jeder außerdienstliche Vorwurf muß genau geprüft werden.
BAG vom 28.10.2010-2 AZR 293/09