Probezeitkündigung bei Betriebsübergang

Mit einer Probezeitkündigung interessanten Sachverhalts hatte sich unlängst das Arbeitsgericht Erfurt zu befassen. Die Klägerin war in einer Kita als Erzieherin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging noch in der Probezeit auf den Beklagten über. Der Beklagte stellte Leistungsmängel fest und kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht in der Probezeit. Die Klägerin argumentierte die Leistungsmängel seien nur vorgeschoben. Der Grund für die Kündigung sei der Betriebsübergang, weil die Klägerin ein verschlechterndes Arbeitsvertragsangebot nicht angenommen habe. Die Kündigung verstoße deshalb gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB und sei deshalb unwirksam. Das Gericht erhob Beweis über die Leistungsmängel und wies die Klage ab. Es lägen Gründe für die Kündigung vor.

Fazit: Nicht jede Kündigung verstößt gegen das Maßregelungsverbot.

ArbG Erfurt, Urteil vom 28.03.2014 – 7 Ca 1184/13 –