Regierungsentwurf v. 20.02.2021 – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15. März 2021:

Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.

Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:

  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

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