Rückforderung Coronahilfe rechtswidrig auch in 2.Instanz

Das OVG Nordrhein/Westfalen hält die Rückforderung von Coronahilfen auch in 2.Instanz für rechtswidrig .Die Corona-Soforthilfe war als grundsätzlich nicht rückzahlbarer Billigkeitszuschuss in Gestalt einer einmaligen Pauschale bewilligt worden. Ein Vorbehalt der Rückforderung war ausdrücklich nicht im Bewilligungsbescheid enthalten. Auch wenn sich nach dem Bewilligungsbescheid die Verwaltungspraxis ändert, entsteht kein Anspruch der Behörde auf Rückforderung gem.§ 49a VwVerfG NRW.

Fazit: Zahlen sie nicht vorschnell ihre bewilligten Coronahilfen  ohne anwaltliche Prüfung zurück.

OVG Nordrhein/Westfalen vom 17.03.2023  4 A 1988/22