Ruhen des Arbeitsverhältnisses in den Schulferien

Mit einer Reinigungskraft kann vereinbart werden,daß das Arbeitsverhältnis in den Schulferien ruht. Dies ist zwar eine Abweichung von §611 BGB und daher an §307 BGB zu messen. Es handelt sich aber trotz des Wegfalls z.B. der Entgeltfortzahlung für diese Zeiten um keine unangemessene Benachteiligung, da die Schule in der Zeit nicht gereinigt wird.

BAG vom 10.01.2007-5AZR 84/06