Schadensersatz auch bei Einhaltung der DIN-Normen

Das OLG München entschied mit Urteil vom 11.09.2019 (7 U 4531/18), dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei massiven Gebäudeschäden durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück auch dann besteht, wenn bei den Arbeiten die Richtwerte der einschlägigien DIN-Norm eingehalten worden sind. Dem geschädigten Nachbarn stehen fiktive Sanierungskosten zu, solange er Grundstückseigentümer ist. Nach einer Grundstücksveräußerung kann er die Wertdifferenz, gemessen am Verkehrswert verlangen.

Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass massive Schäden eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks nach § 906 Abs.2 BGB darstellen, selbst wenn die technischen Richtlinien eingehalten wurden. Zwar bestimme § 906 BGB in diesem Fall, dass es sich in der Regel nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung handele. Bei massiven Gebäudeschäden liege aber ein Ausnahmefall vor, der einen Ausgleichsanspruch rechtfertige.