Schneechaos – Weht da ein eisiger Wind durch den Arbeitsvertrag?

Heute erreichten uns einige Anfragen von – vom Schnee verwehten – Arbeitnehmern, bei denen nun Unsicherheit über die arbeitsrechtlichen Folgen herrscht.

1. Was ist mit meinem Vergütungsanspruch?

Wer nicht bereits im Homeoffice, in Kurzarbeit, in der Corona-Quarantäne oder (Kind)krank zu Hause ist, hat grds. keinen Anspruch auf Lohn.

(a) Arbeitnehmer, die auf Grund des Schneechaos den Betrieb nicht erreichen können, verlieren den Anspruch auf Vergütung (Wegerisiko), vgl. BAG, Urteil vom 08.09.1982, 5 AZR 283/80.

(b) Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer persönlichen Betroffenheit* durch die Katastrophe die Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Zeit nicht erbringen können, haben nach § 616 BGB Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung (Achtung: § 616 BGB ist in vielen Arbeitsverträgen ausgeschlossen!).

* Betrifft das Hindernis den Arbeitnehmer wegen seiner besonderen persönlichen Verhältnisse in der Weise, dass es gerade auf seinen körperlichen oder seelischen Zustand zurückfällt oder wird er von einer Naturkatastrophe getroffen und ist ihm die Arbeitsleistung deshalb vorübergehend nicht zuzumuten, weil er erst seine eigenen Angelegenheiten ordnen muss, behält er seinen Vergütungsanspruch.

(c) Arbeitgeber, deren Betrieb zu erreichen ist, in dem aber auf Grund der Katastrophe nicht gearbeitet werden kann, müssen die Vergütung fortzahlen (Betriebsrisiko).

(d) Treffen mehrere Leistungshindernisse zusammen, hat der Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, wenn jedes dieser Hindernisse einen Anspruch begründet (Grundsatz der Monokausalität).

In vielen Fällen wurden die Arbeitnehmer heute dankenswerter Weise von den Arbeitgebern bezahlt freigestellt.

2. Muss ich eine Abmahnung oder gar Kündigung fürchten?

Die Abmahnung setzt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch steuerbares Verhalten voraus. Da der Hinderungsgrund hier nicht im Verhalten des Arbeitnehmers liegt, ist kein Raum für eine Abmahnung.

Weitergehend liegt es für die Frage der Kündigung in der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer unberechtigt der Arbeit ferngeblieben ist. Dies mag wohl nur für die Arbeitnehmer gelten, die den Betrieb fußläufig in vertretbarer Zeit (gefahrlos) erreichen konnten (verhaltensbedingt).

Haben Sie weitere Fragen? Wir sind auch im größten Schneechaos für Sie da ;-).