Sparkonto des Kindes ist tabu!

Hebt die Mutter eines minderjährigen Kindes vom Sparkonto ihres Kindes Geld ab, um damit Gegenstände für das Kind zu kaufen, so handelt sie pflichtwidrig und ist ihrem Kind gemäß § 1664 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Nachdem sich das nicht verheiratete Elternpaar getrennt hatte, hob die Mutter von dem Sparkonto ihres etwa siebenjährigen Sohns einen Betrag von fast 2.370 Euro ab. Davon kaufte sie Gegenstände für ihren Sohn, zum Beispiel ein Kinderbett, einen Kleiderschrank und Spielzeug, außerdem Waschmaschine und einen Trockner. Das hätte sie nicht tun dürfen, denn die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungsgegenständen und Bekleidung haben die Eltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aufzuwenden. Das Kindesvermögen darf dazu nicht herangezogen werden. Die Mutter hätte sich an den Vater oder den Sozialhilfeträger wenden müssen. OLG Frankfurt am Main:Az 5 UF 53/15, Beschluss vom 28.05.2015