Steuerbefreiung für Familienheim im Fall der Renovierung

 

Der Bundesfinanzhof (II R 37/16) hat am 28.05.2019 entschieden, dass Kinder eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben können, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Ein erst späterer Einzug führe nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim, so der BFH.

Im vorliegenden Fall, den das Finanzgericht Münster zu entscheiden hatte, hat der Kläger erst über zwei Jahre nach dem Tod des Vaters und sechs Monate nach seiner Eintragung im Grundbuch, angefangen, Renovierungsangebote einzuholen, und Bauarbeiten zu beauftragen.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG zu berücksichtigen. Diese Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Erblasser in einem im Inland belegene Grundstück bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder dass er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim bestimmt sein, wobei die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf.

Das Finanzgericht sah den Erwerb als steuerpflichtig an.

Der BFH hat die Versagung der Steuerfreiheit bestätigt. Neben der tatsächlichen zeitlichen Verzögerung habe der Kläger auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese nicht zu vertreten habe. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass der Kläger noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht – mithin zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall – in das geerbte Haus eingezogen war.

Vorinstanz FG Münster, Urt. v. 28.09.2016 – 3 K 3793/15 Erb juris-Redaktion