Steuerfalle Grundstücksveräußerung bei Ehescheidung

Werden im Zuge der Scheidung Grundstücke veräußert, kann dies steuerlich nachteilig sein. Auch eine Scheidungsvereinbarung, kann, soweit sie (teil-)entgeltliche Veräußerungsgeschäfte beinhaltet, zum steuerpflichtigen Einkommen des Veräußerers führen (§ 23 EStG), wobei die Erfassungsfrist 10 Jahre beträgt.Maßgeblich für diese Fristberechnung ist der Tag der Beurkundung der Grundstücksveräußerung.

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG sind von der Besteuerung lediglich Wirtschaftsgüter ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder wenigstens im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Dies ist steuerlich unbeachtlich.

Der BFH sieht den Erwerb von Grundstücken im Zusammenhang mit der Scheidung einkommenssteuerrechtlich als entgeltlich an. Dies gilt einerseits, wenn die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück Teil der vereinbarten Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung ist. Andererseits auch für die Fälle, bei denen die ermittelte Zugewinnausgleichs(ZGA)forderung nicht dadurch erfüllt wird, dass der geschuldete Geldbetrag gezahlt wird, sondern an Erfüllung statt dadurch, dass Grundstücke übereignet werden. Wird eine ZGA- Forderung durch Übereignung eines Grundstücks abgegolten, liegt hierin für den Veräußerer ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG. Die Höhe des Veräußerungsgewinns hängt davon ab, wie hoch der Zugewinn ist, der mittels der Grundstücksübertragung abgegolten werden soll. Es sollten deshalb keine Grundstücksübertragungen erfolgen, die dazu dienen die ZGA-Forderung abzugelten. Jedenfalls sollte in der Vereinbarung zweifelsfrei aufgenommen werden, wie hoch der von den Eheleuten ermittelte Zugewinn ist. Zunächst muss Gütertrennung vereinbart werden, weil allein die Beendigung der Zugewinngemeinschaft die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB entstehen lässt. Deren Erfüllung ist gem. § 5 ErbStG von der Schenkungssteuer befreit.