Stichtagsregelung bei Turboprämie zulässig

Ein Arbeitgeber drängte wegen Auftragsrückgängen auf einvernehmliche Beendigungen von Arbeitsverhältnissen. Er bot eine “Turboprämie” an, für eine schnelle Beendigung noch im Monat Dezember des Jahres. Der Arbeitnehmer kündigte bereits im Vormonat und berief sich auf die  Ankündigungen zur Turboprämie. Beim Arbeitsgericht klagte er 12.500 Euro ein. Das Gericht wies seine Klage ab. Die Stichtagsregelung für Kündigungen nur im Dezember des laufenden Jahres ist zulässig. Das Arbeitsgericht sah auch keine Verletzung des betrieblichen Gleichbehandelungsgrundsatzes. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit: Leider zu schnell gekündigt.

ArbG Nordhausen  vom 24.10.2019  3 Ca 145/19