Terrassenzuweg muss nicht risikofrei begehbar sein

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 08.09.2022 – 17 W 17/22) hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen:

Ein Nachbar suchte einen Hauseigentümer in dessen Haus auf. Hierzu beging er bei Dunkelheit einen nicht beleuchteten Zuweg, welcher zur Terrasse führte. Zur Terrasse hin befindet sich auf dem Weg eine Stufe. Hinter der Stufe zur Terrasse hin ist der Weg gefliest. Der regennasse Weg war teilweise mit Moos, Blättern und Ästen bedeckt. Auf dem Rückweg rutschte der Nachbar auf dem gefliesten Teil des Weges aus und brach sich ein Bein. Er verlangte vom Eigentümer 20.000 Euro Schmerzensgeld.

Dies ohne Erfolg.

Der Eigentümer hatte in Bezug auf den Zuweg keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Grundsätzlich ist jeder, der eine Gefahrenlage schafft, dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die ein umsichtiger Mensch für ausreichend hält, andere vor Schäden zu bewahren. Kommt es aufgrund nicht auszuschließender, aber besonders eigenartiger Umstände zu einem Schaden, muss der Geschädigte diesen jedoch selbst tragen. Es gibt kein Gebot, andere gar nicht zu gefährden. Nicht jeder möglichen Gefahr muss vorgebeugt werden. So auch im vorliegenden Fall. Der Geschädigte hatte grundsätzlich den Zustand des Weges hinzunehmen und sich entsprechend zu verhalten. Der Eigentümer eines Grundstücks muss Gefahren, die vom Zuweg ausgehen, nur beseitigen, wenn sie für einen umsichtigen Nutzer nicht erkennbar sind und er daher nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Der Nachbar erkannte, dass der Zuweg nicht den Hauptzugang zum Wohnhaus darstellte und nur von einem kleinen Personenkreis genutzt wurde. Es bestand für den Nachbarn erkennbar Rutschgefahr.

Wichtig zu wissen ist, dass es immer auf den entsprechenden Einzelfall ankommt.