Transparenzregister

Änderung des GwG durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) mit Wirkung zum 1. August 2021: Neue Meldepflichten für knapp 2 Mio. Unternehmen!

Das Transparenzregister bezweckt die Offenlegung der hinter einem Unternehmen stehenden natürlichen Personen (wirtschaftlich Berechtigte) ungeachtet komplexer juristischer Beteiligungsverhältnisse. Die Information über wirtschaftlich Berechtigte soll die Transparenz im Geschäftsverkehr erhöhen und so das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems stärken. Im Weiten soll der Missbrauch von Unternehmen zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch Transparenz verhindert werden.

WICHTIG: Die Eintragung im Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder sonstigem Unternehmensregister genügt nicht mehr (§ 20 Abs. 2 GwG a.F.).

Eintragungspflichtig (mit gestaffelten Übergangsfristen) sind damit

  • Inländische juristische Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, UG, Vereine – hier aber Sonderregelung in § 20a GwG -, Genossenschaften, Stiftungen, SE, KGaA)
  • Inländische eingetragene Personengesellschaften (u.a. oHG, KG, Parnterschaften, ab 1. Januar 2024 auch eGbR)
  • „Rechtsgestaltungen“ i.S.d. § 21 Abs. 1 GwG (bestimmte Trusts und nichtrechtsfähige Stiftungen sowie entsprechende Gestaltungen)
  • „Vereinigungen“ mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer inländischen Immobilie zu erwerben („Asset“ oder „Share Deal“), es sei denn, sie sind bereits im Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedstaates registriert.

Sanktionen: Pflichtenverstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Grundsatz: Geldbuße bis zu 100.000 EUR (leichtfertige Verstöße) bzw. 150.000 EUR (vorsätzliche Verstöße). In Fällen eines schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoßes: Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Sonderfälle: Geldbuße bis zu 5 Mio. EUR oder 10% des Gesamtumsatzes des Vorjahres. „Naming and shaming“: Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden für 5 Jahre im Internet veröffentlicht (429 Bekanntmachungen per 31. August 2021).

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