Umgangsrecht des leiblichen aber nicht rechtlichen Vaters

Der BGH hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 05.10.2016 (Az.: XII ZB 280/15) erstmals zum Umgangsrecht des biologischen Vaters gemäß § 1686a BGB entschieden. Diese Norm ist erst mit Wirkung vom 13.07.2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden.

Nach der Entscheidung genügt allein die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern nicht, um einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater abzulehnen. Vielmehr ist auch insoweit auf das Kindeswohl abzustellen.

Aus der Affäre des Antragstellers mit einer verheirateten Frau sind die Ende 2005 geborenen Zwillinge hervorgegangen. Die Mutter lebte bereits seit August 2005 wieder mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammen. Daher ist der Ehemann gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der rechtliche Vater der beiden Kinder. Der mittlerweile in Spanien lebende Antragsteller begehrte seit der Geburt der Zwillinge Umgang mit ihnen, was die Mutter und ihr Ehemann wiederholt abgelehnt haben.

Nach Ansicht des BGH beruhte die von ihm aufgehobene Entscheidung des OLG auf unzureichenden Ermittlungen. Das folge bereits daraus, dass die Eltern sich geweigert haben, die Kinder über ihre wahre Abstammung zu unterrichten, die Sachverständigen den Kindern deshalb vorgetäuscht haben, das Gutachten im Rahmen der Zwillingsforschung zu erstellen und die Gerichte die zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits neun Jahre alten Kinder nicht angehört haben.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass nicht nur das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht, über die Information des Kindes hinsichtlich seiner wahren Abstammung zu bestimmen, grundsätzlich in den Fällen eingeschränkt ist, in denen der leibliche Vater ein Umgangsrecht nach § 1686a BGB begehrt.

Das Kind sei vor einer Anhörung beziehungsweise einer etwaigen Begutachtung bei entsprechender Reife über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheide. Würden sich die rechtlichen Eltern weigern, dies selbst zu tun, stehe es im Ermessen des Tatrichters, in welcher Art und Weise er für eine entsprechende Information des Kindes Sorge trage.

zur Entscheidung im Volltext