Und wieder: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung erneut die Rechte von Bewerbern auf ein öffentliches Amt gestärkt und zwei anders lautende Entscheidungen aus der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit kassiert. 

Zum Sachverhalt:

Hintergrund der Entscheidung war verkürzt dargestellt eine Stellenausschreibung in Hessen aus dem Jahre 2009. Der Beschwerdeführer bewarb sich auf diese Stelle. Im Jahre 2010 wurde die gleiche Stelle nochmals ausgeschrieben, ohne das über das Schicksal der 2009er Ausschreibung entschieden wurde. Der Beschwereführer bewarb sich erneut. Die Wahl viel auf einen anderen Bewerber. Der Beschwerdeführer suchte nun Rechtschutz vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit dem er das Land zur vorläufigen Unterlassung der Stellenbesetzung veranlassen wollte, bevor nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden worden sei. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass kein sachlicher Grund für den Abbruch des ersten aus dem Jahre 2009 stammenden Ausschreibungsverfahrens vorgelegen habe. Das beklagte Land legte erstmals überhaupt im Eilverfahren die Gründe für den Abbruch dar. Das mit der Entscheidung befasste VG Darmstadt und nachfolgend der Hessische VGH billigten diese Verfahrensweise und lehnten eine Eilentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers ab.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Das Bundesverfassungsgericht sah in dieser Verfahrensweise jedoch eine gravierende Verletzung des zunächst unterlegenen Bewerbers in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus dem Jahr 2009 und einen Verstoß gegen Artikel 33 des Grundgesetzes. Zunächst führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass die sachlichen Gründe für den Abbruch des ersten Auschreibungsverfahren, soweit sie wie in diesem Verfahren nicht offensichtlich waren, schriftlich zu dokumentieren sind. Die erstmalige Bekanntgabe im gerichtlichen Verfahren war nach Auffassung der Verfassungsrichter jedenfalls verspätet, weshalb das erste Bewerberverfahren ohne sachlichen Grund abgebrochen wurde. Die negative Konsequenz für das Land war nun, dass es verfassungsrechtlich darin gehindert war, eine Neuausschreibung im Jahre 2010 vorzunehmen. Das beklagte Land habe nämlich aufgrund der fehlenden Dokumentation dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, seinerseits vor Beschreitung des Rechtsweges sachgerecht abzuwägen, ob er es bei der Entscheidung für die Stellenbesetzung mit dem Konkurrenten belässt oder gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt.

Praktische Folgen:

Der jeweilige Dienstherr ist gut beraten, die Gründe für den Abbruch eines Ausschreibungsverfahrens umfassend in den Akten festzuhalten und die Bewerber hierüber zu informieren. Der unterlegene Bewerber sollte in jedem Fall Akteneinsicht nehmen und pauschale Ausführungen der Behörde kritisch hinterfragen. Zu beachten ist aber, dass selbst mit einem gewonnen gerichtlichen Eilverfahren noch keine Ernennung zum Beamten  verbunden ist. Der wohl vielfach verfolgten Taktik, den abgelehnten Bewerber über die Motive im Unklaren zu lassen, dürfte aber nunmehr für zukünftige Verfahren ein Riegel vorgeschoben sein.

(Beschluss vom 28.11.2011 | Aktenzeichen: 2 BvR 1181/11)