
UNTERBINDUNG VON GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG NACH STREITIGER ABBERUFUNG EINES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS
Einem Geschäftsführer kann die Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt werden – so das Oberlandesgericht Thüringen (Jena) in seiner klarstellenden Entscheidung vom 12.08.2015, Az.: 2 U 219/15.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien waren Gesellschafter einer GmbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH, der Beklagte zudem Geschäftsführer der GmbH. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH wurde anstelle des Beklagten der Kläger zum Geschäftsführer bestellt. Der Kläger begehrt nun den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es dem Beklagten untersagt werden soll, als Geschäftsführer aufzutreten, bis über seine Abberufung rechtskräftig entschieden worden ist.
Der Verfügungsanspruch lässt sich dabei auf eine Verletzung des gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stützen. Zu letzterem zählten auch die Verteilung und die Art der Ausübung der Geschäftsführerbefugnisse, da durch diese der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens maßgeblich bestimmt werde.
Das Vorgehen eines Gesellschafters mittels einer actio pro socio setze voraus, dass eine grundsätzlich vorrangige Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Anspruchsgegner selbst vereitelt worden oder in Folge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert sei, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer Klage zwingen.