Unterhaltspflicht auch bei Einwilligung in künstliche Befruchtung

 

Der BGH hat am 23.09.2015 (Az: XII ZR 99/14) entschieden, dass ein Mann nach Einwilligung in die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin auch ohne Anerkennung der Vaterschaft zum Unterhalt für das daraus hervorgegangene Kind vertraglich unterhaltsverpflichtet ist, auch wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist und das Kind nicht anerkannt hat.

Die am 18.10.2008 geborene Klägerin macht gegen den Beklagten Unterhalt geltend und stützt den Anspruch auf eine zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten im Rahmen einer heterologen Insemination geschlossene Vereinbarung. Die Mutter der Klägerin und der Beklagte unterhielten seit 2000 bis mindestens September 2007 eine intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben. Da die Mutter sich ein Kind wünschte und der Beklagte zeugungsunfähig war, führte der Hausarzt der Mutter am 23.07.2007 mit Zustimmung des Beklagten, der auch das Fremdsperma beschafft hatte, eine heterologe Insemination durch, die jedoch nicht zur Schwangerschaft führte. Der Beklagte hatte am selben Tag auf einem seitens des Hausarztes vorgelegten “Notfall-/Vertretungsschein” handschriftlich vermerkt: “Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!”. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gab es im Dezember 2007 und Januar 2008 weitere einvernehmliche Versuche, von denen der letzte zum Erfolg führte. Der Beklagte hat seine Beteiligung an den weiteren Versuchen bestritten. Die Klägerin wurde am 18.10.2008 geboren. Der Beklagte zahlte für sie die Erstlingsausstattung sowie für die Zeit von Oktober bis Dezember 2008 Unterhalt.

Nach Auffassung des BGH enthält eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes (§ 328 Abs. 1 BGB). Daraus ergebe sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen. 

 

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 163/2015 v. 23.09.2015