Urlaub bei Kurzarbeit zu kürzen?

Die Parteien haben wegen der Corona Pandemie Kurzarbeit eingeführt.Hierfür lag zwischen den Parteien auch eine Vereinbarung vor.Es fielen dann monatlich mehrere Arbeitstage aus.Die Klägerin vertrat den Standpunkt,dass kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage den Urlaubsanspruch nicht verkürzen.Mit ihrer Klage hatte sie keinen Erfolg.Das Bundesarbeitsgericht entschied in letzter Instanz, dass wegen Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt werden müssen.

Fazit: Die Kurzarbeit belastet beide Vertragsparteien,  so dass es unbillig wäre, wenn trotzdem der volle Urlaub verbliebe.

BAG vom 30.11.2021 -9 AZR 225/21