Versetzung ins Ausland qua Direktionsrecht möglich ?

Ein Pilot war bei einer inländischen Fluggesellschaft in Nürnberg beschäftigt. In seinem Vertrag war eine unternehmensweite Einsatzmöglichkeit vereinbart. Die Arbeitgeberin ist eine internationale Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland. Die Arbeitgeberin versetzte den Piloten von Nürnberg nach Bologna/Italien und sprach hilfsweise eine Änderungskündigung aus. Seine Klage gegen die Versetzung blieb in den Instanzen letztlich erfolglos.

BAG vom 30.11.2022  5 AZR 336/21

Fazit: Eine Prüfung des Arbeitsvertrages zur Reichweite von Klauseln ist angebracht und notwendig.