Verunfalltes Fahrzeug darf ohne Stellungnahme des Versicherers veräußert werden

Der BGH hat mit Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15 – entschieden, dass der Geschädigte bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot nachkommt, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt konkret ermittelt hat.

Insbesondere muss der Geschädigte darüber hinaus weder weitere Angebote einholen noch weiter abwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

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