
Verzicht auf Mindestlohn zulässig?
Bald ist es soweit. Der Mindestlohn kommt ab dem 01.01.2015. Eine Vereinbarung zur Unterschreitung des Mindestlohnes oder ein Verzicht auf den Mindestlohn sind nach dem Gesetz unwirksam nach § 3 des MiLoG. Es gilt der Grundsatz der Unabdingbarkeit. Nur durch einen gerichtlichen Vergleich darf verzichtet werden. Wichtig ist auch die Fälligkeitsregelung(letzter Bankarbeitstag des Folgemonats). Arbeitgeber die sich nicht an die besondere Fälligkeitsregelung halten, können mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren überzogen werden.
Fazit: Es gibt noch einiges zu regeln, um rechtssicher ab Januar 2015 Lohn zu zahlen.