Wenn ein Kleinkind die Toilette verstopft

Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen gerade keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dieses aber unbeobachtet aufsteht und zur Toilette geht, durch eine Menge Klopapier den Abfluss verstopft und dadurch das Badezimmer überschwemmt.So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26.04.2018 (Az. I-4 U 15/18).

Das Kind benutzte im vorliegenden Fall solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung zahlte zur Regulierung des Schadens einen Betrag von in etwa 15.000 EUR, den sie zum Teil von der Mutter bzw. von der Haftpflichtversicherung ersetzt verlangte. Nach Ansicht der Versicherung habe die Mutter ihre elterliche Aufsichtsplicht verletzt. 

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf sieht keine Aufsichtspflichtverletzung bei der Mutter. Das Maß der gebotenen Aufsicht sei hier erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Der Gang zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Ausreichend sei es, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte.

Das Landgericht hatte bereits in erster Instanz die Klage des Wohngebäudeversicherers abgewiesen. Der Wohngebäudeversicherer nahm die Berufung nach dem Hinweis des Senats zurück.