Wichtiger Grund für Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein Minderheitsgesellschafter (49%) verklagte seine GmbH im Rahmen einer positiven Beschlussfeststellung.Er wollte den Mehrheitsgesellschafter, der über 51% der Anteile verfügt,als Geschäftsführer abberufen lassen.Er wollte eine Abberufung aus wichtigem Grund durchsetzen.Der Mehrheitsgesellschafter stimmte gegen seine Abberufung.Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt ein Gesellschafter bei der Beschlussfassung über seine Abberufung aus wichtigem Grund einem Stimmverbot.Trotz dieses Stimmverbotes hat der BGH es als unschädlich angesehen,

da der Kläger als Minderheitsgesellschafter es nicht bewiesen hat,dass tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt des Beschlusses vorlag.Er behauptete Verfehlungen, die über 3 Jahre zurücklagen.Seine Klage wurde sowohl vom Landgericht, als auch vom OLG  abgewiesen.

Fazit: Wenn ein abstimmungserhebliches Stimmverbot in Frage steht, kommt es im Rechtsstreit allein auf das tatsächliche Vorliegen eines wichtigen Grundes an.

BGH vom  04.04.2017 II ZR 77/16