Wie teuer wird der Schlüsselverlust für einen Mieter?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte aktuell zu entscheiden, ob ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage leisten muss, wenn er seinen Wohnungsschlüssel beim Auszug nicht zurückgibt. Der Beklagte hatte vom Kläger bei seinem Einzug laut Übergabeprotokoll zwei Wohnungsschlüssel erhalten.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses gab er nur einen davon zurück. Als der Beklagte auf Nachfrage des Klägers nichts zum Verbleib des zweiten Schlüssels sagen konnte, verlangte die Wohnungseigentümergemeinschaft vom Kläger, dass dieser einen Kostenvorschuss von rund 1.500,00 EUR für den Austausch der Schließanlage des gesamten Hauses zahlen solle. Der Austausch wurde jedoch noch nicht vorgenommen.

Der Kläger verlangte nun seinerseits vom Beklagten, dassdieserdie Kosten für den beabsichtigten Austausch der Schließanlage zahlen solle, da er den Schlüssel nicht zurückgegeben hat.

Der BGH entschied am 05.03.2014, dass zwar die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist. Aber ein Schaden liegt erst dann vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Gerade dies war hier noch nicht erfolgt, so dass der Beklagte (noch) nicht zahlen musste.

Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13

Hier können Sie die Pressemitteilung des BGH nachlesen:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=67006&pos=0&anz=42