Wieder Neues zum Verfall des Urlaubsanspruches

Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat entschieden, dass Urlaubsansprüche langandauernd erkrankter Arbritnehmer auch dann am 31.03. des Folgejahres verfallen, wenn der Arbeitgeber nicht auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.Das Gericht schloss sich einer gleichlautenden Entscheidung des LArbG Hamm an.

Fazit: Es geht hin und her,das BAG muß wohl ran.Eine Hinweispflicht des Arbeitgebers ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Gesetz.

LArbG Rheinland Pfalz vom 15.01. 2020 , 7 Sa 284/19