Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten

Sowohl der Ehegatte als auch der geschiedene Ehegatte einer Partei sind gem. § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berechtigt, dass Zeugnis zu verweigern. Diese Regelung ist entsprechend anwendbar, wenn die Partei eine juristische Person ist und der Zeuge Ehegatte des gesetzlichen Vertreters ist oder war (BGH 29.09.2015, Az: XI ZB 6/15, 2296).

Mit dem Zeugnisverweigerungsrecht soll mit der Familie der Bereich, der typischerweise zur engeren Privatspähre des Zeugen gehört, geschützt werden. Dieser Zweck rechtfertigt es, das Zeugnisverweigerungsrecht auch anzuwenden, wenn die Partei eine juristische Person (GmbH o.ä.) ist und der Zeuge Ehegatte des gesetzlichen Vertreters derselben ist oder war. Auch in diesem Fall befindet sich der Zeuge in einem vergleichbaren Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme.