Zu den Grundsätzen des Mitverschuldens von Architekten als Erfüllungsgehilfen des Bauherren

Kann ein Architekt gegenüber dem Bauherren einwenden, dass ein Fehler des Statikers dem Bauherren anspruchsmindernd zuzurechnen ist?

Konkret ging es darum, dass ein Bauherr seinen Architekten wegen Mängeln an der Tiefgarage, bei der es aufgrund von Tausalzen zu einer chemischen Belastung und daraus resultierend zu Schäden kam. Der Architekt war der Auffassung, dass dem Bauherren ein Verschulden des Statikers hinsichtlich der Auswahl der Expositionsklasse des Betons anspruchsmindernd zufallen würde.

Diese Auffassung teilte das Oberlandsgericht Hamm nicht. Es gehöre zu den Vertragspflichten des Architekten, entweder die von dem Statiker festgeltge Expositionsklasse im Hinbick auf die bekannte Nutzung der Garage eigenverantwortlich auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen oder aber eine Epoxidbeschichtung als Schutzschicht für den Beton zu planen. Denn der Architekt hätte wissen müssen, dass es infolge der durch Fahrzeuge eingetragenen Tausalze zu einer Chloridbelastung komme, vor der betonflächen zu schützen seien. Aus diesem Grund verneinte das Gericht eine Minderung des Schadensersatzanspruchs des Bauherren gegenüber dem Architekten.

OLG Hamm, Urt.v.14.12.2017, Az. 24 U 179/16

Fazit: Die Grundsätze des Mitverschuldens von Architekten, planenden Ingenieuren und Sonderfachleuten als Erfüllungsgehilfen des Bauherren sind sorgfältig für jeden Einzelfall zu prüfen.