Zweimal angestoßen – trotzdem nur ein Unfall

Auch wenn man bei einem Ausparken bzw. Wenden sein Fahrzeug an zwei Stellen beschädigt, ist dies ein Unfallereignis und der Versicherer darf die Selbstbeteiligung nur einmal abziehen bzw. den Vertrag nur einmal zurückstufen.

Bei einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, ist es vollkommen lebensfremd zwei getrennte versicherungsrechtliche Tatbestände zu konstruieren, nur weil zwei verschiedene Geschehnisse (z.B. Vorwärts- und Rückwärtsfahren) zu zwei Anstößen geführt haben.

So urteilte das AG Traunstein am 27.11.2013, Aktenzeichen 311 C 1104/13.

Die Klägerin hatte beim Ausparkversuch ihren BMW zunächst rückwärts gegen den Pfeiler eines Carports gefahren und blieb nach nochmaligen Rangieren beim Herausfahren mit dem vorderen linken Kotflügel an der Stahlsäule hängen. Diesen Verlauf nahm der Kaskoversicherer zum Anlass zwei separate Unfälle abzurechnen.