Trinkgelder und Mindestlohn

19.01.15 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Die Zahlung von Trinkgeldern ist in vielen Branchen gebräuchlich. Bei der Berechnung für die Zahlung einer Arbeitsstunde von 8,50 Euro wird ein Trinkgeld jedoch nicht angerechnet. Dies wird damit begründet, da es für die Zahlung eines Tringeldes keine rechtliche Verpfichtung gibt und es außerdem nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten gezahlt wird. Auch weitere Leistungen des Arbeitgebers wie vermögenswirksame Leistungen, Aufwandsentschädigungen und die Erstattung von Reise-und Fortbildungskosten zählen nicht zur Vergütung bei der Berechnung einer Bruttolohnstunde für den Mindestlohn.


Geschäftsschädigende Äußerungen in einem “You-Tube-Video”

19.01.15 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Im Vorfeld einer Betriebsratswahl wurde im Auftrag einer Gewerkschaft ein Video produziert über betriebliche Zustände. Der Arbeitnehmer schilderte im Video Probleme im Betrieb hinsichtlich fehlender Sicherheitsvorkehrungen an einzelnen Maschinen und fehlender Fachkräfte. Das Video wurde auf die Plattform “You Tube ” gestellt und dort verbreitet. Zudem verbreitete es der Arbeitnehmer über seinen eigenen Facebook-Account.Nach Kenntnisnahme des Video`s kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Klage des Arbeitnehmers war letzlich erfolgreich. Das BAG sah die Vorwürfe auf dem Video als nicht so schwerwiegend an, als das eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre. BAG vom 31.07.2014-2 AZR 505/13 Fazit: Sachliche Kritik hat das Bundesarbeitsgericht nicht beanstandet. Aber es ist ein schmaler Grat.


Zählt Weihnachts-und Urlaubsgeld zum Mindestlohn?

22.12.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Leistungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld können nur dann Bestandteil des Mindestlohnes sein, wenn dem Arbeitnehmer die Vergütung zum Fälligkeitszeitraum des Mindestlohnes tatsächlich unwideruflich zufließt.Nach § 2 Abs.1 Nr.2 ist das spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen. Vor diesem Hintergrund sollten diese Sonderzahlungen deshalb gezwölftelt werden und monatlich zufließen.


Verzicht auf Mindestlohn zulässig?

29.10.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Bald ist es soweit. Der Mindestlohn kommt ab dem 01.01.2015. Eine Vereinbarung zur Unterschreitung des Mindestlohnes oder ein Verzicht auf den Mindestlohn sind nach dem Gesetz unwirksam nach § 3 des MiLoG. Es gilt der Grundsatz der Unabdingbarkeit. Nur durch einen gerichtlichen Vergleich darf verzichtet werden. Wichtig ist auch die Fälligkeitsregelung(letzter Bankarbeitstag des Folgemonats). Arbeitgeber die sich nicht an die besondere Fälligkeitsregelung halten, können mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren überzogen werden. Fazit: Es gibt noch einiges zu regeln, um rechtssicher ab Januar 2015 Lohn zu zahlen.


Mindestlohn ab 01.01.2015 und die Ausnahmen

25.09.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde tritt ab 01.01.2015 in Kraft. Es gibt jedoch wie immer im Leben Ausnahmen. Nicht unter das Gesetz fallen Langzeitarbeitslose, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung ein Jahr oder länger arbeitslos waren. Auszubildende und ehrenamtlich bei Sportvereinen Beschäftigte haben ebenfalls keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind ebenfalls nicht erfaßt, wie ein Großteil der Praktikanten. Ferner bestehen noch Ausnahmen für bestimmte Branchen, da dort Tarifverträge bestehen. Die Fleischverarbeitung hat von Dezember 2014-Dezember 2015 einen Tariflohn von 8,00 Euro. Für die Landwirtschaft besteht ab 01.01.15 ein Lohn von 07,40 (West) und 07,20 (Ost). Auch Zeitungszusteller erhalten nur einen geminderten Mindestlohn 2015 6,23 Euro,2016 7,23 Euro und 2017 08,50 Euro. Eine Besonderheit besteht noch für Erntehelfer. Bis 2018 können die Landwirte Erntehelfer als geringfügig Beschäftigte weitgehend sozialabgabenfrei beschäftigen. Zudem wurde der Zeitraum von 50 auf 70 Tage ausgedehnt. Fazit: Es bleibt abzuwarten, ob Arbeitsplätze auf dem flachen Land oder im Dienstleistungsbereich verlorengehen. Noch gravierender ist, wie die Betriebe das Lohnabstandsgefälle wieder herstellen zum Vorarbeiter, Meister u.s.w.


Neues zur Erstattung von Fortbildungskosten bei studienbegleitendem Ausbildungsprogramm

9.09.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Mit einer interessanten Entscheidung hat kürzlich das Arbeitsgericht Nordhausen die Klage eines Arbeitgebers auf Erstattung von rund 10.700,00 Euro Ausbildungskosten abgewiesen. Die Parteien hatten ein studienbegleitendes Ausbildungsprogramm” Hand und Kopf” vereinbart. Die Beklage erhielt monatlich während ihres Studium 250 Euro und mußte dafür eine praktische Ausbildung im Unternehmen während der Semesterferien absolvieren. Ferner sollte die Bachelor- und Masterarbeit zu Themen des Unternehmens gefertigt werden. Die Beklagte führte einen Teil der Aufgaben aus, die Abschlußarbeiten hingegen nicht. Die Rückzahlungsklausel im Vertrag war unstreitig unwirksam. Der Arbeitgeber berief sich stattdessen nun auf § 812 Abs.1 BGB und verlangte die getätigten Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Dem folgte jedoch das Arbeitsgericht nicht. Fazit: Fortbildungsverträge müssen sehr sorgfältig gefertigt werden, sonst droht schnell der Rechtsverlust. ArbG Nordhausen vom 19.03.2014  2 Ca 748/13


Abtretungsvereinbarung von Prozeßkostengebühren unwirksam

24.08.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Das Thüringer Landesarbeitsgericht hatte sich unlängst mit der Wirksamkeit einer Gebührenabtretung zwischen Anwälten zu befassen. Eine Anwältin war auf eigenen Wunsch aus einer Kanzlei ausgeschieden. Kurz vor Beendigung sollte sie eine Abtretungsvereinbarung unterzeichnen, in der sie die Anspüche aus den von ihr bearbeiteten Prozeßkostenhilfemandaten an die alte Kanzlei abtritt. Eine Gegenleistung erhielt sie hierfür nicht. Das Gericht prüfte die Abtretungsvereinbarung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hielt sie für unwirksam nach § 307 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 75d Satz 2, §74 Abs. 1 und 2 HGB. Das Gericht sah hierin eine Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung. Die Anwältin sei hierdurch in ihrem beruflichen Fortkommen unangemessen benachteiligt. Fazit: Die Klage der alten Kanzlei auf Gebührenerstattung wurde abgewiesen. Thüringer Landesarbeitsgericht vom 05.06.14, 3 Sa 318/13


Nachtschichten nicht möglich-kein Lohnanspruch?

29.05.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Die Klägerin ist langjährig im Krankenhaus als Krankenschwester im Schichtdienst beschäftigt und kann keine Nachtschichten mehr leisten, da sie medikamentös behandelt wird. Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte sie der Pflegedirektor nach Hause. Die Klägerin bot ihre Arbeitsleistung, mit Ausnahme der Nachtschicht, an. Sie klagte auf Beschäftigung sowie Vergütung und bekam ihren Vergütungsanspruch zugesprochen. Das beklagte Krankenhaus muß bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Fazit: Das Krankenhaus hätte wohl anstatt die Klägerin zu suspendieren eine Änderungskündigung aussprechen müssen. BAG 09.04.2014 – 10 AZR 637/13 –


Klageeinreichung ist ausreichend

25.05.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Die Klägerin machte bei der Beklagten eine dreijährige Ausbildung. Dann bewarb sie sich auf eine befristete Stelle bei dem beklagten Hallenbad-und Freibadbetrieb. Anläßlich der Besichtigung des künftigen Arbeitsplatzes teilte die Klägerin ihre Behinderung 50 % GdB wegen einer chronischen MS mit. Die Beklagte zog daraufhin das Vertragsangebot zurück. Die Klägerin klagte gleich beim Arbeitsgericht auf Schadenersatz und Entschädigung 90,40 Euro sowie 4.500 Euro. Es fehlte die gesonderte außergerichtliche Geltendmachung. Die Klage wurde der Beklagen erst 1 Tag nach Ablauf der 2 Monatsfrist zugestellt. Der Senat hat zu Gunsten der Klägerin eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO angenommen. Fazit: Bei Diskriminierungen immer schnell reagieren, sonst droht der Verlust des Anspruchs. BAG vom 21.06.2012  – 8 AZR 188/11 –


Probezeitkündigung bei Betriebsübergang

25.05.14 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Mit einer Probezeitkündigung interessanten Sachverhalts hatte sich unlängst das Arbeitsgericht Erfurt zu befassen. Die Klägerin war in einer Kita als Erzieherin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging noch in der Probezeit auf den Beklagten über. Der Beklagte stellte Leistungsmängel fest und kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht in der Probezeit. Die Klägerin argumentierte die Leistungsmängel seien nur vorgeschoben. Der Grund für die Kündigung sei der Betriebsübergang, weil die Klägerin ein verschlechterndes Arbeitsvertragsangebot nicht angenommen habe. Die Kündigung verstoße deshalb gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB und sei deshalb unwirksam. Das Gericht erhob Beweis über die Leistungsmängel und wies die Klage ab. Es lägen Gründe für die Kündigung vor. Fazit: Nicht jede Kündigung verstößt gegen das Maßregelungsverbot. ArbG Erfurt, Urteil vom 28.03.2014 – 7 Ca 1184/13 –