Erteilung eines Buchauszuges mit dem Datenschutzrecht vereinbar!

11.10.19 - Rechtsanwältin Stephanie Has

Das OLG München hat mit Urteil vom 31.07.2019 – 7 U 4012/17 entschieden, dass der Anspruch eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges nicht gegen die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) verstößt, sonden die Übermittlung von Daten in einem Buchauszug nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO erlaubt. So steht jedem Handelsvertreter für die Überprüfung seiner Provisionen das Kontrollrecht „Buchauszug” zu. Ein Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB muss alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann. So bestätigt das OLG München zwar, dass eine Buchauszugserteilung aufgrund der damit verbundenen Datenübermittlung eine Datenverarbeitung nach der DSGVO darstellt, jedoch ist diese nach Artikel 6 Abs.1 S. 1 DSGVO erlaubt. Die Erteilung des Buchauszugs ist jedoch durch den Erlaubnistatbestand des Art.6 Abs.1 S.1 Nr. f DSGVO gedeckt, der die Übermittlung u.a. dann gestattet, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die dagegen stehenden Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen....

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Maklerhaftung nicht grenzenlos

23.09.19 - Rechtsanwältin Stephanie Has

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 02.01.2019 – Az. I-20 U145/18 festgehalten, dass eine fehlende Beratungsdokumentation eines Versicherungsvermittlers nicht automatisch zu einem erfolgreichen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers führt. Auch wenn der BGH eine fehlende Beratungsdokumentation grundsätzlich als Beweiserleichterung ansieht und davon ausgeht, dass alles was nicht in der Beratungsdokementation schriftlich festgehalten wurde, durch den Versicherungsvertreter auch nicht beraten wurde bzw. dem Versicherungsnehmer als Information nicht mitgeteilt wurde, so gilt dies nicht uneingeschränkt. Das OLG Hamm sieht die Bearbeitung von ausdrücklich im Antragsformular festgehaltene Antragsfragen nicht als Information. Diese sind somit nicht schriftlich zu dokumentieren, so dass eine fehlende Beratungsdokumentation als Beweis für einen Pflichtverstoß des Versicherungsvertreters nicht herangezogen werden kann. So stellt die Bearbeitung ausdrücklich im Antrag festgehaltener Antragsfragen keine Information im Sinn von § 62 Abs. 1 Alt. 2 VVG dar, sondern beziehe sich lediglich auf die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sowie die Gründe für den erteilten Rat. Hierzu gehöre die Besprechung von im Antrag ausdrücklich niedergelegten Antragsfragen als solche nicht. Der Versicherungsnehmer muss daher zukünftig weiterhin beweisen können, dass ein Pflichtverstoß des Versicherungsvermittlers dahingehend besteht, dass dieser...

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Neues zur Sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern

19.09.19 - Rechtsanwalt Thomas Fick

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Bundessozialgericht mit der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern befasst. Die Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Stammkapital beteilgt sind, sind ausnahmslos abhängig beschäftigt. Interssant ist die nächste Feststellung des BSG. Die Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Kapitalbteiligung nur dann selbständig tätig, wenn sie mindestens 50% der Anteile am Stammkaital halten oder wenn sie weniger als 50% halten, ihnen eine echte/qualifizierte Sperrminorität eingeräumt ist. Eine echte Sperrminorität darf dabei nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft beschränkt sein, sondern sie muß uneingeschränkt für alle Geschäfte der GmbH gelten. Fazit: die” Hand und Kopf” Rechtsprechung, die auf den fachlichen Wissensträgerder GmbH abgestellt hat, wurde mehr oder weniger aufgegeben. Es kommt nur noch auf die Stimmanteile an. BSG Urteil vom 14.03.2018  B 12KR 13/17 R


Nachbearbeitungspflicht der Versicherer auch bei widerrufenen Versicherungsverträgen

13.09.19 - Rechtsanwältin Stephanie Has

Das OLG München hat in einer jüngsten Entscheidung (Urteil vom 27.03.2019, Az. 7 U 618/18) betsätigt, dass das Versicherungsunternehmen auch bei durch den Versicherungsnehmer widerufenen Verträgen verpflichtet ist eine Nachbearbeitung des Vertrages durchzuführen. Nach § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB hat das Versicherungsunternehmen einen Anspruch auf Rückforderung, der an den Versicherungsvertreter gezahlten Provision, wenn das Unternehmen versucht hat die Stornierung des vermittelten Versicherungsvertrages zu retten. So führt das OLG aus, das aufgrund der dem Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegenden Treuepflicht und der sich daraus ergebenden Rücksichtnahmepflicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters es im Regelfall erforderlich ist, dass der Versicherer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer ernsthaft und nachdrücklich zur Durchführung des Vertrages anhält. Ein allgemeiner Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile einer Kündigung reicht grundsätzlich nicht aus. Auch wenn der Versicherungsnehmer von seinem 14-tagigen Widerrufsrecht Gebrauch macht, so ist eine Kontaktaufnahme und ein Hinweis auf die individuellen Nachteile des Kunden notwendig, damit das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht nachkommt. Fehlt eine ausreichende und ernsthafte Stornobekämpfungsmaßnahme des Versicherers, so führt dies dazu, dass der Versicherungsvertreter seine gesamte Provision behalten kann, obwohl der...

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Haftung des Geschäftsführers auf Verkäuferseite bei M&A-Transaktionen

4.09.19 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Die Klägerin eine Tochtergesellschaft des ADAC e.V. verklagte ihren ehemaligen Geschäftsführer wegen einer behaupteten Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Verlagstochtergesellschaft. Die Klägerin verlangt dabei als Schaden die Differenz zwischen zwei Bietern. Der beklagte Geschäftsführer habe an den” ungünstigeren” Bieter verkauft. Der ehemalige Geschäftsführer habe das Präsidium des Gesellschafters nicht vollständig informiert. Das OLG München hat eine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 II GmbHG verneint. Zwar können sich aus der Konzernstruktur besondere Pflichten gegenüber den Gremien der Muttergesellschaft ergeben (Informationspflichten, Beachtung der Entscheidungszuständigkeit), aber hier waren weder in der Satzung noch in der Geschäftsordnung der Klägerin entsprechende Pflichten vorgesehen. Eine Übertragung der Entscheidungszuständigkeit habe sich auch nicht aus den Gremienberatungen ergeben. Die Klage wurde abgewiesen. Fazit: Die Latte für eine Innenhaftung des Geschäftsführers liegt hoch. OLG München vom 08.07.15  7 U 3130/14


Wettbewerbsverbot auch für Gesellschafter?

1.07.19 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Es ist zunächst zwischen einem Wettbewerbsverbot zu Lasten von Gesellschaftern und dem Wettbewerbsverbot zu Lasten von Geschäftsführern zu unterscheiden.Gesellschafter unterliegen ausnahmsweise,Geschäftsführer regelmäßig einem Wettbewerbsverbot.Ein Gesellschafter unterliegt auch ohne schriftliche Abrede einem Wettbewerbsverbot,wenn das Gesellschaftsverhältnis auf eine enge persönliche Bindung angelegt ist und der Gesellschafter einen bestimmenden Einfluß auf die Geschäftsführung ausübt.Es wird dann angenommen,dass die Schädigung des gemeinsamen Unternehmens durch die Ausnutzung des besonderen Vertrauensverhältnisses illoyal ist.Minderheitsgesellschafter unterliegen nur dann einem Wettbewerbsverot, wenn sie Einfluss auf die Geschäftsführung haben.Eine Stellung als Arbeitnehmer reicht alleine nicht aus.Geschäftschancen darf aber auch der Minderheitsgeschäftsführer nicht auf eigene Rechnung wahrnehmen. Fazit: Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist sehr weitgehend.


Unternehmen haften für Datenschutzverstösse ihrer Mitarbeiter

20.05.19 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Arbeitgeber haften im Rahmen von Art.83 Datenschutzgrundverordnung für schuldhafte Datenschutzverstösse ihrer Arbeitnehmer,sofern es sich nicht um einen Exzess handelt.Zu diesem Ergebnis kamen im April 2019 die unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.§41 BDSG sei dem europäischen Recht anzupassen. Fazit. Der Datenschutz gewinnt weiter an Bedeutung und wird auch für Geschäftsführer zur bußgeldrechtlichen Haftungsfalle.


Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters abgelehnt

26.03.19 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Das Amtsgericht Mühlhausen hatte unlängst über die Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters zu entscheiden.Was war passiert? Der Beklage ein Handelsunternehmen hatte ein Urteil erstritten, über die Zahlung einer Kaufpreisforderung. Nach Rechtskraft des Urteil boten die Anwälte des Schuldners an,den Urteilsbetrag in 2 Raten zu zahlen.Die 1.Rate wurde auch bezahlt.Danach meldete die Schuldnerin Insolvenz an.Der Insolvenzverwalter forderte die 1.Rate zurück, mit dem Argument das Handelsunternehmen hätte von der schlechten Zahlungssituation gewußt.Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht jedoch nicht.Die Bitte des Schudners um Ratenzahlung sei allein kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. Fazit: Der Mut des Handelsunternehmens wurde belohnt. AG Mühlhausen  vom 28.02.2019  2 C 426/18


Neues zum Abwerben von Mitarbeitern

16.01.19 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Die Grundsätze zur Wettbewerbswidrigkeit von Abwerbeversuchen auf der Arbeitsstelle gelten auch dann,wenn der Arbeitnehmer auf seinem privaten Handy angerufen wird.Ein Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma rief einen Mitarbeiter an 5 Tagen insgesamt 7 mal an,ohne nachzufragen ,ob der Angerufene am Arbeitsplatz ist.Die Firma, in der der Angerufene arbeitet, verklagte die Zeitarbeitsfirma auf Unterlassung der Anrufe beim Landgericht.Sowohl das Landgericht, als auch das OLG gaben der Klägerin Recht. Unzulässig seien Abwerbeversuche dann, wenn der ungestörte Betriebsablauf beeinträchtigt wird. OLG Frankfurt a.M .vom 19.08.2018  6 U 51/18 Fazit:Der Anrufer sollte sich beim Handyanruf sofort erkundigen, ob der Angerufene auf Arbeit ist oder nicht.


Der lästige Gesellschafter..

12.12.18 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Es kommt immer wieder vor, dass ein GmbH- Gesellschafter sich vertragswidrig verhält.Sofern es die Satzung regelt,kann dann der Geschäftsanteil eingezogen werden, durch einen Einziehungsbeschluss.Der BGH hat sich aktuell wieder mit der Frage befasst,wann ein Einziehungsbeschluss formal wirksam ist.Steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils fest,dass das freie Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht,ist der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig,wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde. Fazit: Es ist notwendig die Liquidität der Gesellschaft zu prüfen, um das Abfindungsguthaben auch zahlen zu können. BGH 26.06.2018 II ZR 65/16