
Steuerhinterziehung durch GmbH-Gesellschafter: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Kfz-Überlassung
4.05.16 - Rechtsanwältin Susan WittigDer BGH hatte mit Beschluss v. 9.12.2015, Az.: 1 StR 273/15, über eine vertrags- bzw. abredewidrige Privatnutzung von als Dienstfahrzeugen überlassenen Pkw´s (u.a. Rolls Royce Ghost) einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter zu entscheiden, die u.a. drei FKK-Clubs an drei unterschiedlichen Orten sowie eine Werbeagentur betreibt, welche sich mit der Beratung von Sauna- und Wellnessclubs, Bordellen und bordellähnlichen Betrieben beschäftigt. Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (LG Augsburg), nach welcher die angefallenen Aufwendungen (Leasing-, Reparatur- und teils sonstige Unterhaltskosten) für die dem Gesellschafter überlassenen Kraftfahrzeuge als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten waren. Dementsprechend wurden auf der Ebene der Kapitalgesellschaft die ermittelten Brutto-Fahrzeugkosten als den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöhend und auf der Ebene des Gesellschafters die tatsächlich von der Gesellschaft getragenen Aufwendungen für die Fahrzeuge als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) bewertet. Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. v. § 8 Abs. 3, S. 2 KStG eine Vermögensminderung (oder verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs....
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Die Mitversicherung angestellter Rechtsanwälte und Klinikärzte in der Berufs-/ Betriebshaftpflichtversicherung ist kein Lohn
19.04.16 - Rechtsanwältin Susan WittigDer BFH hat mit Urteil vom 19.11.2015, Az.: VI R 74/14, entschieden, dass die Rechtsanwalts-GmbH durch den Abschluss ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung den angestellten Rechtsanwälten keinen lohnsteuerlich erheblichen Vorteil zuwendet. Der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung diene der Abdeckung der eigenen aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtrisiken, so dass die Prämienzahlungen im eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH erbracht werden. Mit Urteil vom selben Tag hat der BFH in der Sache VI R 47/14 entschieden, dass auch die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers (eines Krankenhauses) nicht zu Arbeitslohn führt. Denn der mit der Betriebshaftpflichtversicherung erworbene Versicherungsschutz dient allein der Deckung des mit dem Betrieb des Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos und damit dem eigenen Versicherungsschutz des Arbeitgebers.
Verbraucherschlichtungsgesetz kommt am 01.04.2016
31.03.16 - Rechtsanwältin Susan WittigDer Gesetzgeber hat am 29.01.2016 das Verbraucherschlichtungsgesetz (VSBG) verabschiedet. Seit dem 15.02.2016 steht die europäische Online-Plattform für im Internet geschlossene Verbraucherverträge zur Verfügung. Das VSBG wird voraussichtlich am 01.04.2016 zusammen mit der Verordnung über Informations- und Berichtspflichten der Verbraucherschlichtungsstellen nach dem VSBG in Kraft treten, in der auch die Anerkennung der Alternativen Streitbeilegungsstellen (AS-Stellen) näher geregelt wird. Die Verpflichtung der Unternehmen nach dem VSBG, auf Websites und in AGB auf die Schlichtungsstellen hinzuweisen und sich über ihre Teilnahme oder Nichtteilnahme zu erklären, wird wahrscheinlich ab dem 01.02.2017 gelten. Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
Konfliktträchtig! – Ausübung von Gesellschafterrechten durch eine Erbengemeinschaft
9.03.16 - Rechtsanwältin Susan WittigDie Ausübung von Gesellschafterrechten durch eine Erbengemeinschaft wirft vor allem in der GmbH Probleme auf.Enthält die Satzung keine Regelung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, können die Miterben die Rechte aus dem Geschäftsanteil nach der Regelung des § 18 Abs. 1 GmbHG nur gemeinschaftlich ausüben.Für das Verhältnis der Miterben untereinander ist § 2038 BGB maßgebend. Ausgangspunkt ist die gemeinschaftliche Verwaltung. Hiervon abweichend kann ein einzelner Miterbe im Rahmen der Notgeschäftsführung die zur Erhaltung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen auch ohne die Mitwirkung der anderen treffen. Regelmäßig handelt es sich aber um Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, für deren Umsetzung eine Mehrheitsentscheidung genügt.Konfliktträchtig! Einerseits muss die Lähmung der Erbengemeinschaft durch weitgehende Blockaderechte einzelner Beteiligter verhindert werden, andererseits sind auch die berechtigten Schutzanliegen einer übergangenen Minderheit angemessen zu berücksichtigen. Zugleich haben die Gesellschaft und die anderen Mitgesellschafter ein Interesse daran, mit Meinungsverschiedenheiten nicht belastet zu werden.Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 9.9.2014 – 14 U 9/14) und Literatur kann in den meisten Gesellschaftsangelegenheiten in Abweichung vom Grundsatz gemeinschaftlicher Verwaltung die Mehrheit auch gegen den Willen einzelner Miterben entscheiden und diese...
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Aktienrechtsnovelle 2016
24.02.16 - Rechtsanwältin Susan WittigAm 12. November 2015 beschloss der Bundestag die Aktienrechtsnovelle 2016. Damit sind am 31. Dezember 2015 einige wesentliche Änderungen in Kraft getreten. Zusammengefasst: Bei nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften bildet zukünftig die Ausgabe von Namensaktien den gesetzlichen Regelfall. Eine derartige Transparenz sei insbesondere zur wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungen erforderlich. Künftig kann die Gesellschaft statt der Rückzahlung einer Anleihe auch Aktien gewähren (Wandelschuldverschreibungen). Hierdurch soll die Finanzierung von Aktiengesellschaften flexibilisiert werden. Aktiengesellschaften sollen zukünftig wahlweise Vorzugsaktien mit oder ohne Nachzahlungspflicht ausgeben können. Hierdurch soll insbesondere Kreditinstituten die Einhaltung ihrer regulatorischen Eigenkapitalanforderungen erleichtert werden. In § 67 Abs. 1, S. 1 AktG wurde klargestellt, dass die Pflicht zur Führung eines Aktienregisters auch dann besteht, wenn es an einer Verbriefung der Anteile fehlt. Die Regelung der Dreiteilbarkeit der Aufsichtsratsmitglieder besteht gem. § 95 S. 2 AktG nur noch, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Nicht übernommen hat der Gesetzgeber die ursprünglich geplante Regelung zur relativen Befristung von Nichtigkeitsklagen. Hier wurde von einer punktuellen Änderung des Beschlussmängelrechts abgesehen und auf eine geschlossene Reform verwiesen. Ferner hat der Gesetzgeber davon abgesehen, Regelungen zur Vorstandsvergütung...
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Verkürzung der Gewährleistungsansprüche durch AGB Regelungen zulässig?
10.02.16 - Rechtsanwalt Thomas FickDas Landgericht Mühlhausen sowie das Thüringische Oberlandesgericht hatten sich kürzlich mit der Rechtsfrage zu befassen,inwieweit die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche durch AGB auf 6 Monate verkürzt werden können.Es betraf einen Werkvertrag zwischen Unternehmern.Der von der Klägerseite behauptete Mangel der Anlage war etwa nach einem Jahr nach Einbau des regenerierten Motors eingetreten.Sowohl die Kammer für Handelssachen des LG Mühlhausen als auch das OLG Jena hielten die Einrede der Verjährung für wirksam.Die Klausel der AGB der Beklagten verstoße auch nicht gegen § 307 Abs.1 BGB , da sich die Anlage im Dauerbetrieb befindet und sich Mängel deshalb sehr schnell feststellen lassen. Fazit: Eine Maschinenbruchversicherung lohnt sich, die nach Ablauf der Gewährleistungszeit das Risiko abfängt. LG Mühlhausen HKO 56/14 ,Thür.OLG vom 30.12.2015 1 U 234/15
Erforderliche Notarbescheinigung bei Neufassung des Gesellschaftsvertrages
8.02.16 - Rechtsanwältin Susan WittigMit Beschluss vom 14.09.2015, Az. 2 W 375/15, hat sich das Oberlandesgericht Thüringen der (umstrittenen) Rechtsaufassung angeschlossen, dass eine notarielle Bescheinigung mit der Anmeldung zum Handelsregister auch dann einzureichen ist, wenn die Neufassung der Satzung im Protokoll über die Beschlussfassung mit enthalten ist. Eine wirtschaftliche Entscheidung für den interessierten Bürger! Diesem soll mit nur einem „Mausklick“ die Feststellung erleichtert werden, auf welcher Beschlussfassung die aufgerufene Fassung des Gesellschaftsvertrags beruht. Hintergrund:„Wurde die Neufassung des Gesellschaftsvertrags als Anlage zum Protokoll der Beschlussfassung mitbeurkundet, wird der Gesellschafterbeschluss mit dieser Anlage in einer Datei abgespeichert. Der Wortlaut der Neufassung wird in einer weiteren Datei gespeichert. Ist die geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrags mit der notariellen Bescheinigung versehen, wird schon durch den Aufruf der Neufassung des Gesellschaftsvertrags ersichtlich, auf welchem Beschluss die Neufassung beruht; das vereinfacht die sichere Orientierung über die aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrags, die ansonsten mehrere Datei-Aufrufe erfordern würde.“
UNTERBINDUNG VON GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG NACH STREITIGER ABBERUFUNG EINES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS
13.01.16 - Rechtsanwältin Susan WittigEinem Geschäftsführer kann die Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt werden – so das Oberlandesgericht Thüringen (Jena) in seiner klarstellenden Entscheidung vom 12.08.2015, Az.: 2 U 219/15. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:Die Parteien waren Gesellschafter einer GmbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH, der Beklagte zudem Geschäftsführer der GmbH. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH wurde anstelle des Beklagten der Kläger zum Geschäftsführer bestellt. Der Kläger begehrt nun den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es dem Beklagten untersagt werden soll, als Geschäftsführer aufzutreten, bis über seine Abberufung rechtskräftig entschieden worden ist. Der Verfügungsanspruch lässt sich dabei auf eine Verletzung des gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stützen. Zu letzterem zählten auch die Verteilung und die Art der Ausübung der Geschäftsführerbefugnisse, da durch diese der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens maßgeblich bestimmt werde. Das Vorgehen eines Gesellschafters mittels einer actio pro socio setze voraus, dass eine grundsätzlich vorrangige Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Anspruchsgegner selbst vereitelt worden oder in Folge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert sei, dass es für...
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Abiturjahrgang als GbR?!
28.10.15 - Rechtsanwältin Susan Wittig…so zumindest, wenn man dem Landgericht Detmold, Urteil vom 08.07.2015, Az.: 10 S 27/15, folgt. Das Abiturballkomitee eines Gymnasiums buchte für den Abiturball 2014 eine Band. Kurz nach Vertragsschluss sagte das Abiturballkomitee den Auftritt der Band ab. Die Inhaberin der Band verklagte den gesamten Abiturjahrgang auf Zahlung der vereinbarten Gage i.H.v. 1.800,00 Euro. Das Landgericht entschied, dass der Abiturlehrgang als GbR i.S.d. §§ 705ff. BGB – nach Kündigung des Vertrages – zumindest 90,00 Euro gem. § 649 S. 2 BGB an die Band zahlen muss. Bei dem Abiturlehrgang soll es sich um eine sog. Gelegenheitsgesellschaft gehandelt haben. Gelegenheitsgesellschaften entstehen im Alltagsleben häufig durch konkludentes Verhalten. Mit der Grundsatzentscheidung des BGH (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056) ist die Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft auch durch Rechtsprechung und herrschende Lehre anerkannt. Bereits vorher war anerkannt, dass die GbR als Teilnehmerin am Rechtsverkehr grds jede Rechtsposition einnehmen kann, soweit nicht spezielle rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen. Daraus ergeben sich für die rechtliche Behandlung der Außengesellschaft weit reichende Konsequenzen. Sie ist rechtsfähige Personengesellschaft i.S.v. § 14 BGB, kann also Rechtspositionen erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Auch im...
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Schokolade schlägt Gummibärchen im Streit um die Verletzung der Marke “Goldbären”
6.10.15 - Rechtsanwältin Susan WittigMit Urteil vom 23. September 2015, Az.: I ZR 105/14, entschied der BGH, dass der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in Bärenform durch Lindt weder die Goldbären-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung ihrer Fruchtgummiprodukte darstellt. Zwar seien die Marken “Goldbär” und “Goldbären” von Haribo in Deutschland bekannte Marken, und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien sehr ähnlich. Jedoch fehle es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verknüpfung an einer Ähnlichkeit der Marken von Haribo mit den angegriffenen Produktgestaltungen von Lindt. Bei den angegriffenen Produktformen handele sich auch nicht um Nachahmungen der Produkte von Haribo, weil eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen von Haribo und den Schokoladenfiguren von Lindt nicht vorliegt. Es bleibt also dabei: Schokolade ist unverwechselbar.