Aufforderung zur „unverzüglichen“ Mängelbeseitigung ist ausreichend

18.07.16 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Der BGH hat mit seiner aktuellen Entscheidung die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die ein mangelhaftes Produkt gekauft haben. In diesem Fall hatte ein Ehepaar eine teure – aber mangelhafte – Einbauküche erworben und den Verkäufer zu „einer schnellen Behebung“ der Mängel aufgefordert. Weil der Verkäufer dem nicht nachkam, klagte das Ehepaar auf Rückabwicklung. Der Erfolg blieb jedoch zunächst aus, da das Landgericht München entschied, dass die Kläger dem Küchenstudio eine „angemessene Frist von vier bis sechs Wochen“ zur Nacherfüllung hätten setzen müssen. Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf und entschied, dass es für eine Fristsetzung genügt, „wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen“ deutlich macht, dass dem Verkäufer nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten Endtermins sei nicht nötig. BGH Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII ZR 49/15


Schadenersatz und Videoüberwachung

13.07.16 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Ein Abeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber die Zahlung von 750 Euro Schadenerstz wegen einer Videoüberwachung .Das Landesarbeitsgericht wies die Klage wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten ab.Der Arbeitgeber wies im Verfahren nach, daß es in der Produktion zwei Sabotagefälle gegeben hatte, bei denen Fremdkörper in der Gewürzmischung auftauchten.Ferner konnte der Arbeitgeber nachweisen, das die Videoüberwachung nur für knapp 2 Monate betrieben wurde und nur die Produktionsräume betraf.Damit  hielt das Gericht die Videoüberwachung für gerechtfertigt und verhältnismäßig. Fazit: Es kommt immer auf die konkteten Umstände des Einzelfalls an. LArbG Sachsen-Anhalt vom 10.11.15 6 Sa 301/14


Unfallversicherungsschutz auch bei Weihnachtsfeier

8.07.16 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das BSG hat entschieden, dass auch die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier einer Abteilung eines Betriebs vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst ist (BSG Urteil vom 05.07.2016 Az: B 2 U 19/14 ist. Die Klägerin verletzte sich anlässlich einer gemeinsamen Wanderung im Rahmen einer betreiblichen sachgebietsinternen Weihnachtsfeier. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht hatte festgestellt, dass das Unfallereignis ein Arbeitsunfall war. Das Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und festgestellt, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Nach Auffassung des BSG ist auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Hierfür sei bereits nach bisheriger Rechtsprechung zunächst erforderlich gewesen, dass die Veranstaltung „im Einvernehmen“ mit der Betriebsleitung stattfand. Für ein solches „Einvernehmen“ reiche es aus, wenn der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart, dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und weitere Festlegungen (Beginn, Zeitgutschrift etc.) getroffen werden. Abgerückt ist das BSG hingegen von seiner Auffassung, das...

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Mindestlohnerhöhung ab 01.01.2017

5.07.16 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Die Mindestlohnkommission hat am 28. Juni 2016 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde festzusetzen. Damit erhöht sich der Mindestlohn um 0,34 Euro.


Schmerzensgeld nach Beleidigung nur bei Breitenwirkung

1.07.16 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Der Bundesgerichtshof hat ausgeurteilt, dass bei Beleidigungen ein Anspruch auf Schmerzensgeld nur dann besteht, wenn dies in der Öffentlichkeit passiert. Interessant ist auc hder zugrundeliegende Sachverhalt zu zwischenmenschlichen Beziehungen. Der Mieter beanspruchte von seinem ehemaligen Vermieter, die Zahlung einer Geldentschädigung, weil dieser ihn insbesondere in Kurzmitteilungen in der Zeit vom 10. bis 11. Juni 2012 unter anderem bezeichnet hat als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“. Bleibt die Beleidung wie vorliegend passiert ohne Breitenwirkung und erfolgt sie lediglich zwischen den Parteien, genügt als Genugtuungsfunktion der Unterlassungsanspruch nebst Ordnungsmittelverfahren bei Wiederholungen sowie die zusätzlich eröffnete Möglichkeit der Strafverfolgung auf dem Privatklageweg. Geld gibt es daher nur, wenn weitere Personen die Beleodigung mitbekommen. zur Enscheidung des BGH vom 24. Mai 2016 – Az.: VI ZR 496/15  


Versicherer kann Vertrag nur binnen zehn Jahren wegen arglistiger Täuschung anfechten

27.06.16 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.11.2015 – IV ZR 277/14 – klargestellt, dass die sich aus § 124 Abs. 3 BGB ergebende 10-Jahresfrist zwingend zu beachten ist, wenn sich der Versicherer nachträglich vom Vertrag wegen arglistiger Täuschung lösen möchte. Insbesondere die im § 21 Abs. 3 VVG getroffene Regelung ist ohne Einfluss. Nach § 21 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz VVG sollen die Rechte des Versicherers wegen Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung nicht erlöschen, wenn der eigentliche Versicherungsfall bereits vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Diese Regelung gilt nach Ansicht der BGH-Richter wegen dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik jedoch nicht für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. zur Entscheidung des BGH


Einlösen von Rabattgutscheinen der Konkurrenz nicht verboten

24.06.16 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Das Sammeln und Einlösen von Rabattgutscheinen entwickelt sich allmählich zum Volksport. Rabbate sollen Kunden ködern und stellen für viele Unternehmen vornehmlich im Einzelhandel eine neue Form der Werbung dar. Was passiert aber nun, wenn die Konkurrenz auf diesen Werbezug aufspringt und ihrerseits die Gutscheine der Konkurrenz einlöst? Mit dieser interessanten Frage mussten sich die Karlsruher Richter befassen, nachdem die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in dieser Form der Werbung eine gezielte Behinderung der anderen erblickte. Die Klage war in allen drei Instanzen erfolglos. Ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis war nicht feststellbar. Die Empfänger von Rabattgutscheinen sind für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Der Verbraucher entscheidet letztlich selbst, wann und wo er einkauft und welchen wirtschafltichen Vorteil er nutzt. Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, sei keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber. zur Pressemitteilung des Bundserichtshof zum Urteil vom 23. Juni 2016 – I ZR 137/15  


Zulassung von Ärzten

20.06.16 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das Sozialgericht Mainz hat am 11.05.2016 entschieden (S 16 KA 211/14) dass das Alter nicht alleiniges Kriterium für Zulassung eines Arztes sein darf. Einem 74-jährigen Augenarzt darf nicht allein deshalb die Zulassung als Vertragsarzt verwehrt werden, weil ein zehn Jahre jüngerer Konkurrent mutmaßlich länger vertragsärztlich tätig sein kann. Auf einen Vertragsarztsitz im Fachgebiet Augenheilkunde bewarben sich ein 64-jähriger und ein 74-jähriger Arzt. Der für die Zulassung eines Augenarztes zuständige Ausschuss, der sich aus Vertretern der Ärzteschaft und Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen zusammensetzt, ging von einer gleichen Qualifikation der Bewerber aus. Da der ältere Bewerber jedoch länger in die Warteliste aufgenommen sei, wurde dieser zunächst zugelassen. Hiermit gab sich der unterlegene 64-jährige Arzt nicht zufrieden und legte erfolgreich Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses ein. Der Berufungsausschuss für Ärzte in Rheinland-Pfalz befand zwar, dass sein Konkurrent unter Versorgungsgesichtspunkten sogar besser geeignet sei, stellte jedoch entscheidend darauf ab, dass ein zehn Jahre jüngerer Arzt noch deutlich länger vertragsärztlich tätig sein könne und damit eine bessere Gewähr für eine kontinuierliche Patientenversorgung biete. Das SG Mainz hat der Klage des 74-jährigen Arztes stattgegeben und...

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Warum ist die Justiz überlastet?

17.06.16 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Diese Fragen stellen wir uns aktuell in einer Beratungshilfeangelegenheit vor dem hiesigen Amts­gericht Zweigstelle Bad Langensalza. Zum Verständnis: Beratungshilfe ist ein Instrument des Staates, um Bürgern mit geringem oder gar keinem Einkommen zu ihrem Recht zu verhelfen. Rechtsanwälte sind kraft Gesetzes verpflichtet, auch unbemittelten Ratsuchenden rechtsberatend zur Seite zu stehen. Da selbst Rechtsanwälte ungern kostenlos und aus rein altruistischen Motiven heraus tätig werden, übernimmt in den Fällen eines Beratungshilfemandats der Staat die Kosten der Interessenwahrnehmung. Für die einfache Beratung alimentiert der Staat die Rechtsanwaltschaft mit brutto 41,65 EUR, wird der Anwalt nach außen tätig, erhöht sich der Obolus auf brutto 121,38 EUR jeweils plus 15,00 EUR Selbstbeteiligung. Der unbefangene Leser merkt sofort, warum die Anwaltschaft wohl zu Recht als reich empfunden wird. Allerdings fühlen sich die ebenfalls nach dem Gesetz zur Beratungshilfe verpflichteten Rechtspfleger, der nach eigener Darstellung ohnehin hoffnungslos überlasteten Justiz oft nicht in der Lage, dem Bürger in als belanglos empfundenen Angelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Will heißen, man gibt dem Ratsuchenden den Antrag auf Beratungshilfe in die Hand und verweist auf die Möglichkeit...

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Unverschuldeter Verlust des Briefkastenschlüssels ist keine Entschuldigung für Fristversäumnis!

15.06.16 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Das OLG Hamm hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden: Das Amtsgericht Brakel hatte dem Betroffenen einen Beschluss durch Einwurf in dessen Briefkasten zugestellt. Der Betroffene hätte gegen diesen Beschluss innerhalb einer einwöchigen Rechtsmittelfrist vorgehen können. Er legte jedoch erst nach Ablauf dieser Frist sofortige Beschwerde ein und begründete dies damit, dass seine Frau mit dem einzigen Briefkastenschlüssel einen Tag vor Einwurf des gerichtlichen Schreibens die Wohnung verlassen hatte und erst nach Ablauf der Frist zurückgekommen war. Diesen Einwand ließ das OLG Hamm jedoch nicht als Entschuldigung für die Fristversäumnis gelten. Zwar war der Betroffene unverschuldet nicht in Besitz des Schlüssels, jedoch hat er es unterlassen, sich baldmöglichst  Zugang zum Briefkasten zu verschaffen. Damit hat er schuldhaft die Beschwerdefrist versäumt. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.05.2016, -Az. 4 Ws 103/16-