Über die Macht des Versammlungsleiters und den Schutz des Minderheitsgesellschafters

5.10.16 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Mit Urteil vom 22.01.2016 hat das OLG Hamburg, Az.: 11 U 287/14, entschieden (Leitsätze des Gerichts): Das Selbsthilferecht des Minderheitengesellschafters einer GmbH nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbH ist erst dann verbraucht, wenn in einer beschlussfähigen Versammlung die Tagesordnung erledigt werden konnte. Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung hat nicht die Kompetenz, die Versammlung abzubrechen. Ein kompetenzwidriger Abbruch führt nicht zur Beendigung der Versammlung. Gesellschaftern, die den Versammlungsort im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Abbruchs ver-lassen haben, kann im Hinblick auf danach gefasste Beschlüsse des Minderheitengesellschafters ein Anfechtungsrecht zustehen. Die Ausübung dieses Anfechtungsrechts ist jedoch treuwidrig, wenn es den Gesellschaftern im Zusammenwirken mit dem Versammlungsleiter allein darauf ankam, eine Beschlussfassung über die Anträge des Minderheitengesellschafters zu verhindern. Praxishinweis: Eine im Gesellschaftsrecht konsequente Entscheidung, die oft ihresgleichen sucht. Denn die formal starke Stellung der Mehrheit sowie des Versammlungsleiters und seiner Kompetenzen dominieren die Praxis. Insbesondere die Aufgaben und die Rolle des Versammlungsleiters spielen im Rahmen einer Gesellschafterversammlung eine zentrale Rolle. Neben der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Versammlung, kommt dem Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung Beschlussfeststellungskompetenz zu. Die Feststellung hat für den Beschluss...

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Nach BGH-Entscheidung: weiterhin teure Umbuchungen möglich!

3.10.16 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Reiseveranstalter können ihren Kunden auch zukünftig hohe Zusatzkosten in Rechnung stellen, wenn sie deren Pauschalreise auf einen Ersatz-Teilnehmer umbuchen. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) scheiterten zwei Kläger, die sich hiergegen wehren wollten. Zwar müssen Reiseveranstalter eine Übertragung der Reise auf Angehörige oder Bekannte grundsätzlich ermöglichen, wenn beispielsweise ein Reisender kurzfristig erkrankt. Aber der verhinderte Urlauber hat die „entstehenden Mehrkosten“ zu tragen. In den aktuellen Fällen ging es um Reisen nach Dubai bzw. Thailand, welche für zwei Personen 1400 Euro bzw. 2470 Euro kosteten. Als kurz vor Reiseantritt jeweils ein Teilnehmer erkrankte, wollten andere Personen einspringen. Die Veranstalter verlangten für die Umschreibungen der Flugtickets jedoch einen Aufpreis von 1500 Euro bzw. 1648 Euro. Sie begründeten dies damit, weil die Airlines ihnen entsprechende Kosten in Rechnung stellen wollten. Verbraucherschützer sehen hierin die Aushöhlung der Rechte der Reisenden. Der BGH sieht es jedoch wie folgt: Auch wenn derartige Mehrkosten insbesondere den Eintritt eines Dritten kurz vor Reisebeginn, wie er in den Streitfällen in Rede stand, wirtschaftlich unattraktiv machen können, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, derartige Mehrkosten den Reiseveranstalter tragen zu lassen. BGH, Urteile vom...

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Blaulicht schützt vor Haftung nicht

30.09.16 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Polizei- und Rettungskräfte genießen im Straßenverkehr bei Einsätzen Sonderrechte. Wer die Sonderechte für sich in Anspruch nimmt, sollte jedoch darauf achten, dass er die dienstlichen Vorgaben beahctet und von den anderen Fahrzeugen auch wahrgenommen wird. Andernfalls droht bei Unfällen die Haftung gegenüber dem Dienstherren für die entstandenen Schäden. Ein Polizist, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug mit verspätet eingeschaltetem Blaulicht und ohne eingeschaltetes Martinshorn bei „Rot“ zeigender Ampel in eine Straßenkreuzung einfährt, handelt grob fahrlässig und muss deshalb im Fall eines Unfalls den am Dienstfahrzeug entstandenen Schaden ersetzen. Der Maßstab für den Grad des Verschuldens könne insoweit nicht mit Rücksicht auf eine mögliche Stresssituation herabgesetzt werden. Der Kläger sei ein erfahrener Polizeibeamter, der zur Einschätzung und Bewältigung einer Verfolgungssituation in der Lage sein müsse. Beachte er in einer solchen Situation die Voraussetzungen für ein Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht nicht, so lasse er eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen, die angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige. zur Pressmitteilung des Verwaltungsgerichts Münster zu 4 K 1534/15


Regelung über Herabsetzung des Krankentagegeldes unwirksam

28.09.16 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Nach Urteil des BGH vom 06. Juli 2016 – IV ZR 44/15 – ist die Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrages in § 4 Abs. 4 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein selbständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister hat bei seiner privaten Krankenversicherung ein Krankentagegeld mit einem Tagessatz von 100 EUR versichert. Nachdem er der Versicherung im Jahre 2012 den Einkommensteuerbescheid vom 24. Februar 2012 für das Jahr 2010 vorgelegt hatte, setzte der Versicherer mit Schreiben vom 25. Juli 2012 den Tagessatz des Krankentagegeldes unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 MB/KT mit Wirkung zum 1. September 2012 auf 62 EUR herab. Als dafür maßgebliches Nettoeinkommen legte er die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte des Versicherungsnehmers abzüglich der Einkommensteuer und zuzüglich der Versicherungsprämien für Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde. Hiergegen hat der Versicherungsnehmer Feststellungsklage auf Fortbestand der Tagesgeldhöhe erhoben. Rechtsfolge der Entscheidung des BGH ist die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 4 MB/KT bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages im Übrigen, § 306 Abs. 1...

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Bonuszahlung der Krankenkasse und Steuer

23.09.16 - Rechtsanwältin Petra Rost

Der BFH hat (am 01.06.2016 Az: X R 17/15) entschieden, dass Bonuszahlungen der Krankenkasse den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht mindern. Die Kläger hatten Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG geltend gemacht. Ihre Krankenkasse bot zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonusprogramm an. In der streitgegenständlichen Bonusvariante gewährte sie den Versicherten, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das Finanzamt sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen. Dementsprechend ging das Finanzamt davon aus, dass auch die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend zu mindern seien. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt und die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, hat der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben v. 19.08.2013 – IV C...

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Ist die Weigerung des Mehrheitsgesellschafters der GmbH Gewinne auszuschütten ein Austrittsgrund?

19.09.16 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Nach herrschender Meinung ist ein Austrittsgrund nur als äußerstes Mittel zulässig. Weigert sich also die Mehrheit der GmbH Gesellschafter Gewinne der GmbH an die Gesellschafter auszuschütten, so ist vor einem Austritt eine Anfechtungsklage gegen den  Gewinnausschüttungsbeschluß als milderes Mittel zu erheben. OLG München, DB 1990, 473 Fazit: Erst separat die Gesellschafterrechte auf Gewinnausschüttung wahrnehmen.


Ausschlussfristen für Mindestentgelt in AGB sind unwirksam

14.09.16 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Eine vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die auch den Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 der am 1. August 2010 in Kraft getretenen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) erfasst, verstößt im Anwendungsbereich dieser Verordnung gegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit § 13 AEntG. Pressemitteilung zu BAG, Urteil vom 24.08.2016 – 5 AZR 703/15 Praxishinweis: Im Hinblick auf den Mindestlohnanspruch gilt allgemein, dass dieser nicht von einer Ausschlussfrist erfasst ist (§ 9 S. 3 AEntG, § 3 S. 1 MiLoG). Für Mindestentgelte, die auf Basis des AEntG festgelegt sind, hat das BAG nunmehr entschieden, dass Ausschlussfristen insgesamt unwirksam sind, wenn sie den Mindestentgeltanspruch nicht vom Geltungsbereich der Ausschlussfrist ausnehmen. Für allgemeine Mindestlohnansprüche nach dem MiLoG ist dies streitig. Für die Vertragsgestaltung ist zu empfehlen, Ansprüche auf Mindestentgelte vom Geltungsbereich von Ausschlussfristen auszunehmen. Damit wird dem Risiko der Intransparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) vorgebeugt, die die Wirksamkeit von Ausschlussfristen insgesamt gefährdet.


Den Nachlass zu Lebzeiten geschickt verteilen

12.09.16 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Wer seinen Nachlass bereits zu Lebzeiten gezielt verteilen und seinen Wahlerben vor potentiellen Pflichtteilsansprüchen bewahren möchte, sollte bei lebzeitigen Schenkungen die jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Immobilien nicht unbeachtet lassen.  Häufig werden zu Lebzeiten die selbstbewohnten Immobilien an einen Abkömmling übertragen. Prinzipiell werden aber alle lebzeitigen Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall fiktiv und prozentual dem Nachlassvermögen hinzugerechnet. Die Pflichtteilsberechtigten haben dann häufig einen Anspruch auf sog. Ergänzung des eigentlichen Pflichtteils, d.h. man wird so gestellt, als wäre der Gegenstand nicht verschenkt worden und befände sich noch im Nachlass.  Wer hier Fehler macht, setzt seinen Erben mitunter ungewollten Ansprüchen aus. Im entschiedenen Fall hatte der spätere Erblasser mehr als 10 Jahre vor seinem Tod die Immobilie an seine Ehefrau schenkweise übertragen und sich selbst das lebenslange Wohnrecht an einer Wohnung sowie ein Mitbenutzungsrecht am Garten und der Garage vorbehalten. Der enterbte Sohn beanspruchte nunmehr von seiner Mutter die Pflichtteilergänzung, weil der Vater die Immobilie ja noch nicht voll übertragen hätte. Der Wert der Immobilie müsse dem Nachlass zu 100% hinzugerechnet werden. Im vorliegenden Fall verneinten das aber alle...

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Verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten bei Unfall nach Spurwechsel

9.09.16 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Das OLG München hat in dem Verfahren 10 U 3766/15 ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten zur Klärung der Haftungsfrage einer Kollision nach einem Spurwechsel bei S-förmigem Spurverlauf eingeholt und konnte damit die Haftungsfrage durch Prüfung von Querbeschleunigungskräften und Zeitintervallen klären. Der Unfallhergang war zwischen den Beteiligten streitig. Der Kläger behauptete, stets auf seinem Fahrstreifen verblieben zu sein, während der Beklagte einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe und dabei seinen Fahrstreifen gekommen sei. Während die 1. Instanz von einer ungeklärten Haftungslage ausging und trotz Beweisantrag kein Gutachten einholte, kam im Berufungsverfahren das OLG nach dem Gutachten zur vollen Haftung des Beklagten. Der Sachverständige hat die beiden vorgetragenen Versionen des Unfallhergangs geprüft und ausgeführt, dass aus technischer Hinsicht keine der beiden Unfallversionen ausgeschlossen werden kann. Das gelte für die Version des Klägers ohne weiteres, für die Version des Beklagten allerdings nur dann, wenn der Kläger „außerordentlich sportlich“ gefahren wäre. Fazit: Die Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens ist notwendig. Auch wenn es oft kein eindeutiges Ergebnis bringt, zeigt sich hier, dass allein aus den Zeiträumen und Querbeschleunigungskräften eben doch der wesentliche Gehalt des Vortrags einer Partei bestätigt werden...

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6.000 EUR Schmerzensgeld wegen unzureichender Risikoaufklärung vor Sprunggelenksoperation

5.09.16 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das OLG Hamm hat am 08.07.2016 Aktenzeichen: 26 U 203/15 Quelle: juris entschieden, dass ein Patient vor einer Versteifungsoperation des Sprunggelenks (Arthrodese) über das Risiko einer Pseudoarthrose aufgeklärt werden muss. Die beim Kläger in der beklagten Praxis diagnostizierte Arthrose wurde zunächst konservativ behandelt. Nachdem diese erfolglos blieb, empfahl der behandelnde Arzt dem Kläger eine Versteifungsoperation. Diese Arthrodese ließ der Kläger im April 2013 durch den Arzt durchführen. In der Folge verwirklichte sich beim Kläger eine Pseudoarthrose, weil die gewünschte knöcherne Konsolidierung ausblieb. Hierdurch entstand eine Spitzfußstellung, die der Kläger im Januar 2014 mit einer Rearthrodese operativ behandeln ließ. Mit der Begründung, die Versteifungsoperation sei behandlungsfehlerhaft ausgeführt und er zuvor nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt worden, hat der Kläger von der beklagten Praxis Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 Euro. Die Klage war in zweiter Instanz vor dem OLG Hamm erfolgreich. Nach der Anhörung der Parteien und einem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten hat das OLG Hamm die beklagte Praxis aufgrund eines Aufklärungsfehlers zum Schadensersatz verurteilt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die durchgeführte Risikoaufklärung des Klägers defizitär, weil nicht mit...

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