Steuerhinterziehung durch GmbH-Gesellschafter: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Kfz-Überlassung

4.05.16 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Der BGH hatte mit Beschluss v. 9.12.2015, Az.: 1 StR 273/15, über eine vertrags- bzw. abredewidrige Privatnutzung von als Dienstfahrzeugen überlassenen Pkw´s (u.a. Rolls Royce Ghost) einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter zu entscheiden, die u.a. drei FKK-Clubs an drei unterschiedlichen Orten sowie eine Werbeagentur betreibt, welche sich mit der Beratung von Sauna- und Wellnessclubs, Bordellen und bordellähnlichen Betrieben beschäftigt. Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (LG Augsburg), nach welcher die angefallenen Aufwendungen (Leasing-, Reparatur- und teils sonstige Unterhaltskosten) für die dem Gesellschafter überlassenen Kraftfahrzeuge als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten waren. Dementsprechend wurden auf der Ebene der Kapitalgesellschaft die ermittelten Brutto-Fahrzeugkosten als den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöhend und auf der Ebene des Gesellschafters die tatsächlich von der Gesellschaft getragenen Aufwendungen für die Fahrzeuge als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) bewertet. Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. v. § 8 Abs. 3, S. 2 KStG eine Vermögensminderung (oder verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs....

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Jobcenter muss nicht für Cannabis zahlen

2.05.16 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Eine 30-jährige Hilfeempfängerin versuchte vor dem Sozialgericht Trier erfolglos, gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für in Apotheken abgegebenes Cannabis durchzusetzen. Aus Sicht der Antragstellerin sei die Einnahme von Cannabis zur Behandlung ihrer zahlreichen Krankheitsbilder wie ADHS, Morbus Crohn, Untergewicht und Schmerzen dringend erforderlich. Die Sozialrichter lehnten die Kostenübernahme allerdings ab, weil es sich weder um einen berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf noch um eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse handele. Zur Behandlung ihrer Leiden stünden der Antragstellerin zahlreiche anerkannte Leistungen zur Verfügung, weshalb die Behandlung mit Cannabis nicht alternativlos sei. zur Pressemitteilung vom 28. April 2016 S 5 AS 47/16      


Smart-Watch am Steuer – Ist das erlaubt?

29.04.16 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Diesbezüglich gehen die Meinungen auseinander. Einerseits wird vertreten, dass § 23 Abs. 1 a StVO anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer während des Fahrzeugbetriebes als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon bedient und es zu diesem Zwecke in die Hand nimmt. Andererseits wird argumentiert, dass die am Arm befindliche Smart-Watch weder aufgenommen noch gehalten wird und damit keine Ordnungswidrigkeit begeht, wer die Smart-Watch als Freisprechanlage nutzt. Soweit ersichtlich, gibt es diesbezüglich noch keine obergerichtliche Entscheidung. In Anbetracht der Ablenkungsgefahr sollte man als Fahrzeugführer jedoch auf die Verwendung der Smart-Watch verzichten.


Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten

25.04.16 - Rechtsanwältin Petra Rost

Sowohl der Ehegatte als auch der geschiedene Ehegatte einer Partei sind gem. § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berechtigt, dass Zeugnis zu verweigern. Diese Regelung ist entsprechend anwendbar, wenn die Partei eine juristische Person ist und der Zeuge Ehegatte des gesetzlichen Vertreters ist oder war (BGH 29.09.2015, Az: XI ZB 6/15, 2296). Mit dem Zeugnisverweigerungsrecht soll mit der Familie der Bereich, der typischerweise zur engeren Privatspähre des Zeugen gehört, geschützt werden. Dieser Zweck rechtfertigt es, das Zeugnisverweigerungsrecht auch anzuwenden, wenn die Partei eine juristische Person (GmbH o.ä.) ist und der Zeuge Ehegatte des gesetzlichen Vertreters derselben ist oder war. Auch in diesem Fall befindet sich der Zeuge in einem vergleichbaren Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme.  


Wann beginnt der Sonderkündigungsschutz bei 30% Schwerbehinderung und Gleichstellungsantrag?

20.04.16 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Liegt ein Anerkennungsbescheid der Bundesagentur vor Ausspruch der Kündigung vor, ist eine ohne Zustimmung des Integrationsamt eingeholte Kündigung unwirksam. Hat der Arbeitnehmer lediglich einen Antrag auf Gleichstellung gestellt, kommt es darauf an, wann der Antrag gestellt wurde. Der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung bedarf es wegen § 90 Abs.2aSGB IX nicht, wenn der Gleichstellungsantrag weniger als 3 Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde. Fazit: Die Regelung schützt den Arbeitgeber, wenn der Antrag erst im Zusammenhang mit dem Zugang der Kündigung gestellt wird. BAG 01.07.2007 NZA 2008, 302


Die Mitversicherung angestellter Rechtsanwälte und Klinikärzte in der Berufs-/ Betriebshaftpflichtversicherung ist kein Lohn

19.04.16 - Rechtsanwältin Susan Wittig

Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2015, Az.: VI R 74/14, entschieden, dass die Rechtsanwalts-GmbH durch den Abschluss ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung den angestellten Rechtsanwälten keinen lohnsteuerlich erheblichen Vorteil zuwendet. Der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung diene der Abdeckung der eigenen aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtrisiken, so dass die Prämienzahlungen im eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH erbracht werden. Mit Urteil vom selben Tag hat der BFH in der Sache VI R 47/14 entschieden, dass auch die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers (eines Krankenhauses) nicht zu Arbeitslohn führt. Denn der mit der Betriebshaftpflichtversicherung erworbene Versicherungsschutz dient allein der Deckung des mit dem Betrieb des Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos und damit dem eigenen Versicherungsschutz des Arbeitgebers.


Widerrufsrecht bei Jahrmarktseinkauf?

17.04.16 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Verbrauchern steht bei Käufen aus dem Katalog oder im Online-Shop ein Widerrufsrecht zu (§ 312 c BGB), genauso bei Käufen, die außerhalb von Geschäftsräumen getätigt werden (§ 312 b BGB).                                                                                                                                              Doch was ist, wenn man nach dem Einkauf auf einem Jahrmarkt oder einer Messe nicht zufrieden ist? Fallen diese Käufe unter die Rubrik „außerhalb von Geschäftsräumen“ oder sind Messe- bzw. Jahrmarktsstände Geschäftsräume? Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hatte kürzlich diese Frage zu beantworten. Ein Verbraucher hatte auf einem Jahrmarkt mit den üblichen Fahrgeschäften in einem Verkaufsstand einer Haustechnikfirma eine Wasserenthärtungsanlage erworben und war nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Kurze Zeit später bereute er seine Entscheidung und widerrief den Vertragsschluss.   Das Gericht sah im Verkaufsstand der Haustechnikfirma auf dem Jahrmarkt keinen „beweglichen Gewerberaum“ im Sinne des § 312 b Abs. 2 S. 1 BGB, da dort keine veranstaltungstypischen Waren angeboten wurden. Beim Besuch einer Haustechnikmesse wäre diese Einschätzung anders ausgefallen. Hier jedoch wurden auf dem Jahrmarkt vom Verkäufer Waren angeboten, die nicht veranstaltungstypisch sind. Das Gericht sah darin die Gefahr für einen Verbraucher, von einem solchen untypischen Angebot überrumpelt...

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Exzessive Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz und Kündigung

13.04.16 - Rechtsanwalt Thomas Fick

Mit einer aktuellen Entscheidung sorgte jetzt das LAG Berlin-Brandenburg für Aufsehen. Der Arbeitgeber wollte den Arbeitnehmer überführen wegen dessen intensiven Privatnutzung der Internetes. Zur Feststellung des Kündigungssachverhaltes wertete der Arbeitgeber den Browserverlauf aus, ohne Zustimmung des Arbeitnehmers. Das LAG sah hierin kein Beweisverwertungsverbot. Die Revision zum BAG wurde aber zugelassen. LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.16, 5 Sa 657/15


Dieses Missverständnis hätte der Kläger durch Nachdenken und logische Schlussfolgerung vermeiden können.

13.04.16 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

so lautet unter anderem der Kern einer Entscheidung des Veraltungsgerichts Weimar. Ein vormalig ranghoher Beamter einer Thüringer Landesbehörde wandte sich gegen die Rückforderung zuviel gezhalter Dienstbezüge. Gegen den Rückforderungsbescheid wandte der Beamte ein, er habe nicht gewusst, dass seine Ruhestandsbezüge eines anderen Bundeslandes in Thüringen auf die laufende Besoldung angerechnet werden. Er berief sich auch auf einen Telefonvermerk mit einer Sachbearbeiterin des anderen Bundeslandes, welche ihm die Nichtanrechnung bestätigte. Die Richter vermochten dem nicht zu folgen. Einerseits hätte der Kläger als Volljurist schon aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit als Behördenleiter die Thüringer Regelung zu Anrechnung von öffentlichen Bezügen kennen müssen, zum anderen habe die in Bezug genommene Sachbearbeiterin gar nicht gewusst, auf welches Bundesland sich die zu erteilende Auskunft bezieht. Dem Kläger hätte sich dieser Umstand aufdrängen müssen, weshalb er wegen grob fahrlässiger Unkenntnis die zuviel gezahlten Bezüge erstatten muss. zur Pressemitteilung des VG Weimar


Keine Anspruchskürzung bei angeleintem Hund

12.04.16 - Rechtsanwalt Alexander Heinz

Das OLG Jena hat mit Urteil vom 16.7.2015 – 1 U 652/14 entschieden, dass ein Hundehalter, der seinen Hund an der Leine führt und dabei ohne eigenes Zutun von einem frei laufenden Hund gebissen wird, sich kein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Vorliegend war der Kläger mit seinem angeleinten Hund an einem Grundstück vorbeigegangen, als plötzlich der Hund der Beklagten aus der Hecke gerannt kam und auf den Hund des Klägers losgegangen ist. Ihm wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zugesprochen. Nach Auffassung des Gerichtes, ist dem Kläger kein Mitverschulden anzurechnen, da er sich nicht bewusst in die gefahrbringende Nähe des anderen Hundes gebracht hat. Ein Mitverschulden käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger bei dem Versuch, die Hunde auseinanderzubringen, gebissen worden wäre. Allein aber der Umstand, dass er seinen Hund angeleint bei sich geführt hat, stellt keinen Verursachungsbeitrag für den später entstanden Schaden dar.