Aktienrechtsnovelle 2016
24.02.16 - Rechtsanwältin Susan WittigAm 12. November 2015 beschloss der Bundestag die Aktienrechtsnovelle 2016. Damit sind am 31. Dezember 2015 einige wesentliche Änderungen in Kraft getreten. Zusammengefasst: Bei nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften bildet zukünftig die Ausgabe von Namensaktien den gesetzlichen Regelfall. Eine derartige Transparenz sei insbesondere zur wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungen erforderlich. Künftig kann die Gesellschaft statt der Rückzahlung einer Anleihe auch Aktien gewähren (Wandelschuldverschreibungen). Hierdurch soll die Finanzierung von Aktiengesellschaften flexibilisiert werden. Aktiengesellschaften sollen zukünftig wahlweise Vorzugsaktien mit oder ohne Nachzahlungspflicht ausgeben können. Hierdurch soll insbesondere Kreditinstituten die Einhaltung ihrer regulatorischen Eigenkapitalanforderungen erleichtert werden. In § 67 Abs. 1, S. 1 AktG wurde klargestellt, dass die Pflicht zur Führung eines Aktienregisters auch dann besteht, wenn es an einer Verbriefung der Anteile fehlt. Die Regelung der Dreiteilbarkeit der Aufsichtsratsmitglieder besteht gem. § 95 S. 2 AktG nur noch, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Nicht übernommen hat der Gesetzgeber die ursprünglich geplante Regelung zur relativen Befristung von Nichtigkeitsklagen. Hier wurde von einer punktuellen Änderung des Beschlussmängelrechts abgesehen und auf eine geschlossene Reform verwiesen. Ferner hat der Gesetzgeber davon abgesehen, Regelungen zur Vorstandsvergütung...
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Parkplatzunfall beim Rückwärtsfahren – wer zahlt?
19.02.16 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja GieseBisher galt bei einem Zusammenstoß von zwei rückwärts ausparkenden Autos, dass jeder zur Hälfte für den Schaden einsteht. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) konkretisiert dies jedoch. Ist eines der beiden Autos nach dem Ausparken aus einer Parkbucht schon in der Parkplatzgasse zum Stehen gekommen, greift nicht mehr automatisch der sog. Anscheinsbeweis für das Verschulden des Rückwärtsfahrenden, da er seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat. Der Auffahrende haftet dann für den Schaden am anderen Auto. Andere Gerichte hatten zuvor die Auffassung vertreten, dass ein erst kurzzeitiges Stehen noch im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren steht, der Anscheinsbeweis greift und somit eine Haftungsteilung vorzunehmen ist. Laut BGH müssen jedoch alle Umstände und Einzelheiten des Unfallhergangs betrachtet werden und der Anscheinsbeweis entsprechend zurückhaltend angewendet werden. Urteil des BGH vom 15.12.2015 zu Az. VI ZR 6/15
Beamte müssen zeitnah gegen Beförderungen von Kollegen vorgehen
17.02.16 - Rechtsanwalt Alexander LamczykWerden Beamte bei einer Beförderungsrunde übergangen, müssen Sie innerhalb eines Jahres seit der sicheren Kenntnis von den Beförderungen handeln, damit ihre Rechte nicht verwirken. Der über das Ergebnis der Auswahl weder unmittelbar schriftlich noch sonst persönlich unterrichtete Beamte, muss zur Gewährung von Rechtssicherheit für den Dienstherrn und die beförderten Beamten innerhalb eines Jahres ab der Wirksamkeit der Ernennung in das höhere Amt seines Kollegen Widerspruch dagegen einlegen. Bleibt der nicht beförderte Beamte untätig, ohne sich um amtliche Auskünfte oder entsprechende Hinweise auf konkrete Beförderungen auch nur zu bemühen geschweige denn bevorstehenden oder vollzogenen Beförderungen mit geeigneten Rechtsbehelfen, etwa Fachaufsichts- oder Dienstaufsichtsbeschwerde, Widerspruch, einstweilige Anordnung, Klage, entgegenzutreten, so dürfen sich Dienstherr und beförderte Beamte im Grundsatz nach einem Jahr auf die dann nicht mehr zu erwartende Geltendmachung des Anfechtungs- und Widerspruchsrechts einrichten. Klagen sind dann unzulässig. zur Pressemitteilung des VG Weimar vom 21. Dezemebr 2015
Muss die Vollkaskoversicherung die Abschleppkosten bei Totalschaden tragen?
15.02.16 - Rechtsanwalt Alexander HeinzEin Versicherungsnehmer hat gegenüber seiner Vollkaskoversicherung keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Abschleppmaßnahme, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt. So entscheid das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az.: 12 U 101/15). Ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch aus der Kaskoversicherung auf Ersatz der Abschleppkosten besteht nicht, wenn kein Reparaturfall gegeben ist. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 83 Abs.1 VVG setzt Aufwendungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen voraus die sich auf den versicherten Schaden beziehen. Erstattungsfähig sind aber nur solche Maßnahmen, die Erfolg versprechen und die in ihrem Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Dementsprechend kann ein Versicherungsnehmer Abschleppkosten auch bei einem offensichtlichen Totalschaden regelmäßig zur Sicherung des Restwerts für erforderlich halten. Dies gilt aber nicht, wenn es bei einem völlig zerstörten oder ausgebrannten Fahrzeug auch einem Laien hätte einleuchten müssen, dass das Fahrzeugwrack keinerlei Wert mehr verkörpert. Fazit: Die Schleppkosten müssen in einem angemessenem Verhältnis zu dem erzielten Erfolg stehen.
Verkürzung der Gewährleistungsansprüche durch AGB Regelungen zulässig?
10.02.16 - Rechtsanwalt Thomas FickDas Landgericht Mühlhausen sowie das Thüringische Oberlandesgericht hatten sich kürzlich mit der Rechtsfrage zu befassen,inwieweit die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche durch AGB auf 6 Monate verkürzt werden können.Es betraf einen Werkvertrag zwischen Unternehmern.Der von der Klägerseite behauptete Mangel der Anlage war etwa nach einem Jahr nach Einbau des regenerierten Motors eingetreten.Sowohl die Kammer für Handelssachen des LG Mühlhausen als auch das OLG Jena hielten die Einrede der Verjährung für wirksam.Die Klausel der AGB der Beklagten verstoße auch nicht gegen § 307 Abs.1 BGB , da sich die Anlage im Dauerbetrieb befindet und sich Mängel deshalb sehr schnell feststellen lassen. Fazit: Eine Maschinenbruchversicherung lohnt sich, die nach Ablauf der Gewährleistungszeit das Risiko abfängt. LG Mühlhausen HKO 56/14 ,Thür.OLG vom 30.12.2015 1 U 234/15
Erforderliche Notarbescheinigung bei Neufassung des Gesellschaftsvertrages
8.02.16 - Rechtsanwältin Susan WittigMit Beschluss vom 14.09.2015, Az. 2 W 375/15, hat sich das Oberlandesgericht Thüringen der (umstrittenen) Rechtsaufassung angeschlossen, dass eine notarielle Bescheinigung mit der Anmeldung zum Handelsregister auch dann einzureichen ist, wenn die Neufassung der Satzung im Protokoll über die Beschlussfassung mit enthalten ist. Eine wirtschaftliche Entscheidung für den interessierten Bürger! Diesem soll mit nur einem „Mausklick“ die Feststellung erleichtert werden, auf welcher Beschlussfassung die aufgerufene Fassung des Gesellschaftsvertrags beruht. Hintergrund:„Wurde die Neufassung des Gesellschaftsvertrags als Anlage zum Protokoll der Beschlussfassung mitbeurkundet, wird der Gesellschafterbeschluss mit dieser Anlage in einer Datei abgespeichert. Der Wortlaut der Neufassung wird in einer weiteren Datei gespeichert. Ist die geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrags mit der notariellen Bescheinigung versehen, wird schon durch den Aufruf der Neufassung des Gesellschaftsvertrags ersichtlich, auf welchem Beschluss die Neufassung beruht; das vereinfacht die sichere Orientierung über die aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrags, die ansonsten mehrere Datei-Aufrufe erfordern würde.“
Zum Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe des Kindes
5.02.16 - Rechtsanwältin Petra RostNach dem Scheitern der Ehe des Kindes haben Schwiegereltern unter Umständen einen Rückforderungsanspruch gegen das Schwiegerkind bei entsprechenden Schenkungen, wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Der BGH hat nunmehr entschieden, das dieser Anspruch der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt. Das gilt nicht, wenn der Anspruch auf Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung gerichtet ist. Für den gilt die Verjährungsfrist nach § 196 BGB (zehn Jahre). Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist müssen die Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes Kenntnis erlangt haben. Das Scheitern der Ehe kommt regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck. Wenn die Schwiegereltern davon Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, haben sie auch vom Scheitern der Ehe ihres Kindes gewusst. Az XII ZB 516/14, Beschluss vom 16.12.2015
Bundesverwaltungsgericht: Bei Versorgungsehe zählen auch subjektive Umstände
3.02.16 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja GieseAls Versorgungsehe wird eine Ehe bezeichnet, von der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, um eine Witwenrente für den überlebenden Partner zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nun folgenden Fall zu entscheiden: Seit 6 Jahren hatte ein Paar in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt, über eine Hochzeit zwar gesprochen, diese aber trotz bestehender Verlobung immer wieder aufgeschoben. Dann wurde bei dem verbeamteten Mann eine lebensbedrohliche Krankheit diagnostiziert. Da die Behandlung gut anschlug, heiratete das Paar. Knapp zwei Monate später verstarb jedoch der Ehemann aufgrund von Komplikationen bei der Behandlung. Der Arbeitgeber des Ehemannes wollte der Witwe kein Witwengeld nach § 19 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) zahlen, da es sich um eine Versorgungsehe gehandelt habe, die kürzer als ein Jahr andauerte. Dagegen klagte die Witwe. In erster Instanz verlor sie, auch das Oberverwaltungsgericht verneinte ihren Anspruch. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen beurteilt den Fall nun anders. Neben den objektiven, äußeren Umständen sind auch die subjektiven Umstände der Ehe zu berücksichtigen. In diesem Fall bestand schon seit mehreren Jahren die Absicht, die Ehe zu schließen, es wurden sogar schon Vorbereitungen hierfür getroffen. Zu...
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Frostschaden im Ferienhaus
25.01.16 - Rechtsanwalt Alexander HeinzDen Eigentümer eines Ferienhauses trifft auch bei winterlichen Temperaturen keine Obliegenheit gegenüber dem Gebäudeversicherer, die Heizung in dem Ferienhaus so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen kann (OLG Oldenburg, Urteil vom 23.12.2015, Az.: 5 U 190/14). Dem Verfahren lag ein Wasserschaden zugrunde. Anfang Februar 2012 herrschten Minustemperaturen im zweistelligen Bereich. Das Ferienhaus war zu dieser Zeit nicht bewohnt, wurde aber regelmäßig von beauftragten Personen auch bezüglich der Funktionsfähigkeit der Heizung überprüft. Der beklagte Gebäudeversicherer bestritt dies und vertrat die Auffassung, dass es bei hohen Minustemperaturen nicht genüge, die Ventile der Heizkörper in die sogenannte Sternstellung zu bringen. Das OLG Oldenburg nahm keine Obliegenheitsverletzung an. Vielmehr sei eine Heizungsanlage sei nur so häufig zu kontrollieren, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden könne. Bei einer Heizungsanlage aus dem Jahr 2009 sei nach allgemeiner Verkehrsanschauung eine zwei Mal wöchentlich erfolgende Kontrolle ausreichend. Es obliege einem Versicherungsnehmer nicht, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden...
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Ehegatte haftet für Schulden des anderen mit
20.01.16 - Rechtsanwältin Petra RostAuch wenn ein Ehegatte zur Finanzierung des Familienheims allein einen Kredit aufnimmt, so kann der andere Ehegatte nach einer Trennung im Innenverhältnis dafür mithaften, so BGH 25.2.15, XII ZR 160/12, FamRZ 15, 993). Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit auch in dessen Interesse aufgenommen wurde. Es ist eine stillschweigende Vereinbarung anzunehmen, insbesondere wenn dies mit Einverständnis des anderen dazu erfolgt ist, und dazu gedient hat, eine Immobilie als Miteigentum anzuschaffen oder auszubauen. Ähnlich wie im Rahmen einer tatsächlichen gesamtschuldnerischen Haftung, ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine andere Aufteilung rechtfertigen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Ehefrau als selbständige Apothekerin das Darlehen zur Finanzierung des im Miteigentum der Eheleute stehenden Familienwohnheims allein aufgenommen und aus steuerlichen Gründen gem. dem Zweikontenmodell in ihre Jahresabschlüsse eingestellt. Für die während der Trennungszeit erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangte sie hälftige Erstattung vom Ehemann. Nach dem Auszug der Frau wurde das Grundstück veräußert und nach Tilgung der durch Grundschulden gesicherten Darlehen, der Erlös hälftig geteilt.